§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister den Namen “TransMann e.V.”, der als TM e.V. abgekürzt werden kann.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in München unter der Nr. VR 18624 eingetragen
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff.)
Dies sind im Besonderen:
(1) Hilfe zur Selbsthilfe
(2) Hilfestellung und Betreuung von Menschen, die sich mit ihrem Geburtsgeschlecht „weiblich“ falsch oder nicht ausreichend beschrieben fühlen.
Dies schließt folgende Personen mit ein:
a. FzM-Trans*Personen
(Trans* beinhaltet alle möglichen Selbstdefinitionen wie z.B. Transgender, Transident, Transsexualität, Personen mit Geschlechtsdysphorie bzw. Geschlechtsinkongruenz)
b. Binäre und Non-Binäre Personen
c. Inter*Personen
(Inter* schließt alle möglichen Selbstdefinitionen wie z.B. Intersexuell, Intergeschlechtlich u.a. mit ein)
(3) Hilfestellung und Betreuung von Angehörigen, Partner*innen und Arbeitgeber/Kolleg*innen des unter §2 (2) aufgelisteten Personenkreises
(4) Die unter Punkt 2 und 3 benannten Personen werden im Nachfolgendem als Zielgruppe benannt.
(5) Informationsbeschaffung und Informationsbereitstellung zum Thema Trans* und Inter* für die Zielgruppe des TM e.V.
(6) Förderung gesellschaftlicher Wahrnehmung und Akzeptanz für die Zielgruppe des TM e.V.
(7) Förderung der Gesundheit durch Informationsbeschaffung und -bereitstellung
(8) Öffentlichkeitsarbeit
(9) Interessensvertretung gegenüber politischen, medizinischen, sozialen und anderen öffentlichen Einrichtungen, jedoch keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes
(10) Unterhaltung einer Peer-to-Peer-Beratungs- und Kontaktstelle für die Zielgruppe des TM e.V.
(11) Unterhaltung und Unterstützung lokaler Trans* und Inter*-Gruppen und Stammtische
(12)Durchführung von Zusammenkünften, Informationsveranstaltungen, Schulungen sowie Tagungen für den betroffenen Personenkreis und Interessierte
§ 3 Vereinsvermögen
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Einnahmen aus Dienstleistungen des Vereins fließen den satzungsgemäßen Aufgaben zu.
(3) Am Vereinsvermögen haben die Mitglieder keinen Anteil; sie erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Zum Ende der Wahlperiode des Vorstandes wird die Vereinskasse durch einen nicht dem Vorstand
angehörenden Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer muss nicht Mitglied des Vereins sein.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede, natürliche Person werden, die sich zur aktiven Unterstützung der Ziele des TM e.V. verpflichtet, die zu dem Personenkreis in §2 Abs.2 angehörig ist.
Volljähre Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
a. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
b. Minderjährige Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht und sind bis zur Volljährigkeit von der Beitragszahlung befreit.
c. Mit Erreichen des 18. Lebensjahres wird die Vollmitgliedschaft (aktives, passives Wahlrecht und Beitragspflicht) in vollem Umfang wirksam.
(2) Fördermitglied
a. kann jede natürliche Person ab dem 14. Lebensjahr werden, die sich zur aktiven Unterstützung der Ziele des TM e.V. verpflichtet. Minderjährige Fördermitglieder sind bzw. zum Erreichen der Volljährigkeit von der Beitragszahlung befreit.
b. Fördermitglied kann jeder rechtsfähige Verein und Trans*/Inter*Gruppe/-Organisation werden die überwiegend aus Zielpersonen des TM e.V. besteht und sich vorrangig für die Belange der Zielpersonen des TM e.V. einsetzt
c. Fördermitglieder haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Sie haben jedoch jederzeit das Vorschlags- und Rederecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag von Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmebestätigung erfolgt schriftlich. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Der Vorstand muss an der MV die neuen Mitglieder vorstellen.
(4) Der Verein erhebt für jedes Mitglied und jedes Fördermitglied einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung beschlossen und angepasst wird.
(5) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Gebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(6) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer natürlichen Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.
a. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit gewählt.
b. Sie sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
c. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme durch die geehrte Person.
d. Ehrenmitglieder haben Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
e. Die Ehrenmitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(7) Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nicht zu schädigen.
(8) Mitglieder und Fördermitglieder sind zur Zahlung des von der MV festgelegten Jahresbeitrag verpflichtet. Wenn ein Mitglied oder ein Fördermitglied den Beitrag nicht zahlen kann, so kann er sich mit dem Vorstand in Verbindung setzen und eine Stundung oder Aussetzung vereinbaren. Diese muss allerdings schriftlich vor Fälligkeit vom Mitglied/Fördermitgliedsbeitrag beantragt werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft, die Fördermitgliedschaft bzw. die Ehrenmitgliedschaft endet durch:
(1) Austritt aus dem Verein.
Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende (31. Dezember) des laufenden Kalenderjahres des laufenden Jahres erfolgen. Die schriftliche Erklärung muss dem Vorstand bis spätestens zum 31. Oktober des laufenden Jahres vorliegen (es gilt der Poststempel der Absendung oder das Eingangsdatum im E-Mail-Postfaches des Vereins).
(2) Streichung bzw. Ausschluss
a. Beitragsschulden
I. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist, kann es durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung (per Einschreiben Rückschein) vier Wochen verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen wurden.
II. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Beitragsschulden entfallen aber nicht.
III. Sollte die Anschrift eines Mitglieds nicht ermittelbar sein, kann die Mitgliedschaft 6 Monate nach Fälligkeit des Beitrages beendet werden.
b. Grober Verstoß gegen die Ziele des Vereins.
I. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
II. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu äußern.
III. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
IV. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
V. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand in Textform eingereicht werden.
VI. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt worden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
VII. Bis zur Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
VIII. Alle Aktivitäten für und im Namen des Vereins sind verboten.
IX. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung (MV), (siehe §7)
(2) der Vorstand (siehe §8)
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
(2) Die MV hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen.
(3) Der Vorstand ist an ihre Beschlüsse gebunden.
(4) Die Mitgliedsversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. und sie muss im zweiten Quartal des Jahres liegen.
a. Die 1. Einladung muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, erfolgen.
b. Einsprüche gegen die Tagesordnung, Änderungsanträge und Wahlvorschläge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
c. Der 2. Einladung ist auch der Geschäftsbericht, der Finanzbericht und der Bericht der Kassenprüfer beizufügen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung kann entweder als Präsenz-, Online- oder als Hybridveranstaltung (Kombination aus Online- und Präsenztreffen) in einem nur für Mitglieder des Vereins zugänglichen Raum erfolgen.
(7) Jedes stimmberechtigte Mitglied (s. §4) hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht auf Dritte übertragbar.
(8) Beschlüsse und Wahlen können per Briefwahl, E-Mailwahl, per Wahl-/Abstimmungs-/ Umfragetool oder bei einstimmigem Beschluss an der Mitgliederversammlung auch als offene Abstimmung direkt per öffentlicher Handabstimmung stattfinden. Das aktive und passive Wahlrecht ist an die Mitgliedschaft gebunden.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
(10) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(11) Bei anstehenden Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung müssen die Unterlagen für die Briefwahl spätestens zwei Wochen vor der Versammlung verschickt werden.
(12) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Eine Anwesenheitsliste ist dem Protokoll beizufügen.
(13) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn:
a. Der Vorstand diese, untergenauer Angabe der Gründe, mit einfacher Mehrheit für erforderlich hält.
b. eine außerordentliche Wahl erforderlich wird;
c. eine Mitgliederversammlung von mindestens 25 % der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, beantragt wird.
(14) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im Besonderen:
a. Wahl des/der Protokollführer*in für die MV
b. Feststellung der Beschlussfähigkeit
c. Änderung und Ergänzungen der Tagesordnung der MV
d. Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts und des Berichtes der Kassenprüfer
e. Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts
f. Wahl des Vorstandes
g. Beschlussfassung über Aufgaben und Programm des Vereinszwecks
h. Beschlussfassung über andere Anträge
i. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
j. Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich Beschlüsse zur Beitragsordnung
k. Beschlussfassung über Aufnahme von Darlehen ab Euro 2.500
l. Beschluss über einen Vereinsausschluss, wenn Widerspruch eingelegt wurde
m. Beschluss zur Selbstauflösung des Vereins.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a. Zwei Sprechern
b. Einem Schriftführer
Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam im Sinne des § 26 BGB. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(3) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
(5) Die Wiederwahl ist möglich.
Die Amtszeit endet jeweils am 30.09. des Jahres, in dem die Neuwahl erfolgt ist. Die Wahl hat spätestens 30 Tage vor Ende der Amtszeit zu erfolgen, jedoch nicht früher als 120 Tage vor Ablauf. Dem neu gewählten Vorstand ist bis zur Amtsübernahme Einblick in die Geschäfte des Vorstandes zu geben, um eine ordnungsgemäße Übergabe zu gewährleisten.
(6) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint
(7) Die Mitgliederversammlung kann einen erweiterten Vorstand (Beisitzer) wählen.
(8) Der erweitere Vorstand ist nach § 26 BGB im Gegensatz zum geschäftsführenden Vorstand nicht vertretungsberechtigt.
(9) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt ein gewähltes Ersatzmitglied aus dem erweiterten Vorstandes (Beisitzer) nach.
Die Amtszeit von Ersatzmitgliedern endet mit Ablauf der laufenden Wahlperiode.
(10) Der Gesamtvorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus
(11) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist, mindestens jedoch beide Sprecher oder ein Sprecher und der Schriftführer.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(12) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von beiden Sprechern oder einem Sprecher und dem Schriftführer zu unterzeichnen
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Abstimmungen zur Satzungsänderung haben namentlich und schriftlich zu erfolgen.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Kassenprüfer*innen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mind. eine Person, welche die Funktion der Kassenpüfer*in übernimmt. Wenn sich mehrere Personen aufstellen lassen, werden die Personen gewählt, welche mind. 2/3 der abgegebenen Stimmen erhalten.
(2) Die Amtszeit ist identisch mit der Funktionsdauer des Vorstandes (1 Jahr)
(3) Die Kassenprüfer*innen haben das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kassen und Büchern des Vereins. Sie erstatten den Bericht der Mitgliederversammlung
(4) Sie unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht angestellte des Vereins sein.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 75 % der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung ist nur gültig, wenn sich mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beteiligt haben. Dabei zählen auch die Stimmen der Briefwahl.
(2) Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Münchner Regenbogen-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Sollte bei Vereinsauflösung die Münchner Regenbogen-Stiftung nicht mehr bestehen, geht das Vereinsvermögen auf Beschluss der Auflösungsversammlung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.07.2004 in Frankfurt am Main beschlossen. Sie tritt somit in Kraft.
Zuletzt geändert am 18.06.2022