Rechtliches

Hier findet ihr wichtige Informationen zu den rechtlichen Themen rund um Trans*

Folgende Punkte haben wir hier einmal zusammengestellt:

All diese Informationen sind auch in unserem Infoheft Nr. 03 “Juristisches: Vornamen- und  Personenstandsänderung” zu finden. Dieses Heft steht als PDF-Datei zum Download bereit.

Allgemeines

In Deutschland wird jedes Kind bei der Geburt im Geburtenregister (früher: Geburtenbuch) sowie der Geburtsurkunde mit einem Geschlecht (Personenstand) und einem Namen eingetragen – bei Menschen mit Geschlechtsdysphorie (Transidentität/Transsexualität) leider mit dem Falschen…

Mit der Namens- und Personenstandsänderung kann man eine Korrektur der Geburtsurkunde erwirken – und damit in der Folge (mit einigen Einschränkungen und Ausnahmen) auch sämtliche im Laufe des Lebens entstandenen Zeugnisse, Ausweise oder Urkunden ändern lassen. Offiziell werden somit der Name und Personenstand korrigiert.

Die deutsche Gesetzgebung hat hierzu 1980 das Transsexuellengesetz (TSG) verabschiedet. Hier wird geregelt, wie und unter welchen Voraussetzungen Name und Personenstand geändert werden können. Das Gesetz bildet die juristische Grundlage und bietet derzeit grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  1. “Kleine” Lösung
    Nur den Vornamen ändern (in Deutschland muss mind. ein geschlechtsspezifischer Name enthalten sein, max. 5 Vornamen möglich. Jeder dieser Namen kann als Rufname bestimmt werden)
    Hinweis: Auch mit der „kleinen“ Lösung sind medizinische Angleichungen möglich!
  2. “Große” Lösung
    Zusätzlich zur Vornamensänderung auch den Personenstand ändern bzw. dem äußeren Erscheinungsbild angleichen zu lassen.
    Der Personenstand umfasst u.a. die Daten der Geburt und somit auch den Eintrag „männlich“/“weiblich“ in der Geburtsurkunde und sonst. amtlichen Papieren.

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Voraussetzungen für die Vornamens- und Personenstandsänderung (VÄ und PÄ)

Vornamens- und Personenstandsänderungen bedürfen in Deutschland eines gerichtlichen Verfahrens. Seit 1981 gilt das TSG, welches die juristische Grundlage hierfür bildet.Gemäß diesem TSG kann

  • Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder
  • als staatenloser oder heimatloser Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes der BRD hat oder
  • als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes der BRD hat

auf Antrag feststellen lassen

  • dass er/sie sich dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, seinen/ihren Vorstellungen entsprechend zu leben (NICHT seit drei Jahren so lebt!)

und

  • bei ihm/ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden zum (biologisch) anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird.

Dies müssen zwei unabhängige Gutachter bestätigen, die vom Gericht bestellt werden (siehe hierzu Infoheft Therapie und Gutachten)

Nein!
Im ursprünglichen TSG gab es zwar einmal die Altersgrenze von 25 Jahren, jedoch wurde diese Altersgrenze 1993 vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erklärt.

Jeder – auch ein Jugendlicher unter 18 Jahren – kann den Antrag auf Namens- und Personenstandsänderung stellen. Solange jedoch noch keine Volljährigkeit vorliegt ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten bzw. des Vormundes erforderlich.

Ausländer, die einen gültigen Pass eines anderen Landes besitzen, fallen nicht unter die Voraussetzungen nach dem TSG (siehe oben Nr. 2.1). Sie müssen sich an das zuständige Konsulat in Deutschland wenden und dort versuchen, die Namens- und Personenstandsänderung nach den jeweils im Heimatland geltenden gesetzlichen Regelungen durchzuführen.

Existieren dort keine Regelungen oder droht im Heimatland Verfolgung, so kann der Trans*weg nach dem TSG in Deutschland gegangen werden.

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Die Vornamensänderung

Mit der Vornamensänderung passt man seinen Vornamen an das gelebte/gefühlte Geschlecht an.

Ursprünglich war die Vornamensänderung vom Gesetzgeber als Erleichterung des Alltagstests gedacht, bevor irreversible Fakten (durch Hormone und Operationen) geschaffen werden – also zu Beginn des Alltagstests.

In der Praxis zeigte sich, dass sich das Verfahren meist in die Länge zieht und die Vornamensänderung oft erst irgendwann gegen Mitte/Ende des Alltagstests rechtskräftig wird. Erfahrungsgemäß dauert das Verfahren je nach Auslastung des Gerichts und/oder der beauftragten Gutachter unterschiedlich lange.

Eventuell kann daher für den ein oder anderen in dieser „Übergangsphase“ die Beantragung eines dgti-Ergänzungsausweises (siehe unter www.dgti.org) hilfreich sein. Gute Erfahrungen wurden in dieser Zeit auch mit einem vom Therapeuten ausgestellten Schreiben gemacht, das dieselben Angaben wie der Ergänzungsausweis enthält. Entstehende Kosten müssen selbst getragen werden.

Wichtiger Hinweis vorab:
Grundsätzlich sollten alle Unterlagen und Anträge auf dem Trans*weg als Kopie (in Papierform oder in gesicherter elektronischer Form) aufbewahrt werden. Nur so können bei evtl. auftretenden Problemen entsprechende Nachweise, z.B. zur Einhaltung von Fristen o.ä., erbracht werden. Empfehlenswert ist es, die Unterlagen per Einschreiben an das Gericht zu senden.

Es ist möglich, den Antrag jederzeit zu stellen. Eine vorangegangene medizinische Behandlung ist nicht vorgeschrieben.

Ratsam ist jedoch, den Antrag möglichst in Absprache mit den behandelnden Medizinern zu stellen – hierdurch kann am ehesten eine zu lange „auffällige“ Übergangsphase vermieden werden.

Diese wird grundsätzlich am jeweils zuständigen Gericht beantragt. Die Zuständigkeit der Gerichte ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Informationen hierzu findet man in den jeweiligen Justizportalen der Bundesländer im Internet; eine Liste der uns bekannten zuständigen Gerichte wird bald auf der unserer Homepage unter Adressen zu finden sein.

Deutsche Transmänner, die im Ausland leben, müssen sich zunächst an das Amtsgericht Berlin-Schöneberg wenden.

Eine vorgeschriebene Form für den Antrag gibt es grundsätzlich nicht.

Man kann ihn mit einem selbst verfassten Schreiben beim zuständigen Amtsgericht stellen oder direkt bei der jeweiligen Rechtsantragsstelle des Gerichtes zu Protokoll geben. Bei der Formulierung sollte man darauf achten, das Gericht nicht zu bitten, sondern einen Antrag zu stellen.

Dem Antrag (schriftlich oder zur Niederschrift in der Antragsstelle) sollten mindestens folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Kopie der Geburtsurkunde,
  • Kopie der Aufenthaltsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde, die neben den Personalien auch Angaben zum Familienstand und zur Staatsangehörigkeit enthalten muss
  • Kopie des gültigen Personalausweises oder des Reisepasses.
  • Im Falle einer Ehescheidung wird eine Kopie des mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsurteils benötigt.

Beispiele für das Antragsschreiben werden bald auf unserer Homepage zu finden sein.

Hinweis:
Der oder die im Antragsschreiben genannten Vornamen können noch bis zur endgültigen Beschlussfassung des Gerichtes auf (nachträglichen) Antrag geändert oder ergänzt werden.

Grundsätzlich ja!

Nicht erlaubt ist dies allerdings bei den amtlichen Meldedaten (Personalausweis und Steuerdaten) sowie bei der Kontoführung. Banken können (müssen aber nicht) eine Zweitkarte mit dem neuen Namen ausstellen, solange die eigentliche Kontoführung weiter unter dem alten Namen läuft.

Ansonsten spricht nichts dagegen, den neuen Namen zu benutzen – bei Verträgen, Kundenkarten, Bewerbungen usw. Verboten wäre dies nur, wenn man den neuen Namen in betrügerischer Absicht verwendet.

Niemand hat die Pflicht, irgendwelche Papiere vor der rechtskräftigen Vornamensänderung auf den neuen Namen zu ändern. Dies ist immer ein Entgegenkommen der anderen Seite. Häufig hilft aber schon die Erklärung der Situation.

Hilfreich ist hier oft ein Hinweis auf das Offenbarungsverbot nach § 5 TSG.

Ist die Namensänderung rechtskräftig, kann alles umgeschrieben werden; sofort sollten Ausweispapiere (Personalausweis, Führerschein, Mitgliedsausweise etc.) geändert werden.

Erst dann ist eine Änderung der Kontoführung, der Sozialversicherungsnummer und der Krankenkassenkarte möglich (in der Regel Vorlagepflicht des Personalausweises oder einer beglaubigten Kopie des Gerichtsbeschlusses).

Nach dem rechtskräftigen Beschluss darf sich niemand mehr weigern, den neuen Namen zu benutzen.

Grundsätzlich muss man alle Änderungen selbst veranlassen. Lediglich das Standesamt des Geburtsortes wird vom Gericht benachrichtigt, damit der Geburtseintrag im Geburtenregister geändert wird. Je nach Vorgehen des jeweils zuständigen Einwohnermeldeamtes ist es für die Änderung der Meldedaten/Ausweise nötig, eine Abschrift der neuen Geburtsurkunde vorzulegen.

Zusätzlich kann schon mit der Vornamensänderung der Geschlechtseintrag im Reisepass auf Antrag in das angestrebte Geschlecht geändert werden (§ 4 Abs. 1 Satz 4 PassG).

Auch alte Schul- und Arbeitszeugnisse, sowie sonstige Dokumente müssen auf Antrag auf den neuen Namen umgeschrieben und im Text auf die grammatikalisch neue Form abgeändert werden. Allerdings hat man kein Anrecht darauf, dass z.B. der Name der Schule geändert wird, wenn es sich etwa um eine Mädchenschule handelte (vgl. hierzu Urteil des VG München vom 20.09.2012, Az. M 17 K 11.5453)

Auch Originalpapier und Originalstempel aus früheren Zeiten müssen nicht benutzt werden, wenn dieses unzumutbar ist (etwa weil diese nicht mehr existieren).

Sofern mit der Vornamensänderung nicht gleichzeitig die Personenstandsänderung erfolgt, verbleiben alle amtlichen Geschlechtseinträge (z.B. bei Ärzten, Krankenkassen, Behörden, etc.) grundsätzlich beim Geburtsgeschlecht. Dadurch kommt es oft dazu, dass beispielsweise Post mit der weiblichen Anrede „Frau“ und männlichem Vornamen verschickt wird. Hier sollte man versuchen, unter Hinweis auf das Offenbarungsverbot des § 5 TSG eine vorzeitige Änderung zu erlangen.

Es besteht aber kein Recht auf vorzeitige Anpassung der Anrede!

Ja, dies ist im TSG § 7 klar geregelt.
Dort steht:

  • Wenn nach Ablauf von 300 Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung ein Kind geboren wird wird die Vornamensänderung unwirksam
  • oder

  • Wenn nach Ablauf von 300 Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung die Abstammung des geborenen Kindes von dem Antragssteller anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird, so wird die Vornamensänderung ab dem Tag unwirksam an dem die Anerkennung anerkannt oder die Feststellung rechtskräftig wird.

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Die Personenstandsänderung

Durch die Personenstandsänderung wird bei Transmännern der Geschlechtseintrag „weiblich“ in allen amtlichen Dokumenten auf „männlich“ (bei Transfrauen entsprechend umgekehrt) umgeschrieben.

Einige stört der Eintrag nicht, jedoch gibt es immer wieder Situationen, in denen gerade dieser Eintrag entscheidend ist (z.B. wenn man eine Ehe schließen will, beim Recht auf entsprechende Unterbringung im Krankenhaus, o.ä.).

Nach dem derzeitigen Wortlaut von § 8 TSG ist eine Personenstandsänderung möglich, wenn die Voraussetzungen für die Vornamensänderung erfüllt sind und man

  • dauerhaft fortpflanzungsunfähig ist

und

  • sich einem die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

Achtung:
Diese beiden Punkte wurden durch Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.01.2011 (Az. 2 BvR 3295/07) außer Kraft gesetzt, da sie nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind, welches das Recht auf körperliche Unversehrtheit garantiert. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung sind diese Vorschriften nicht anwendbar.

Solange es keine Neuregelung zu § 8 TSG gibt, kann gleichzeitig mit der Vornamensänderung auch die Personenstandsänderung beantragt werden, da durch die Aussetzung der genannten Vorschriften zurzeit die gleichen Voraussetzungen gelten.

Das Urteil des BVerfG zur Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen nach § 8 Nrn. 3 und 4 TSG wird allerdings bei der Bearbeitung der Anträge auf Personenstandsänderung in der Praxis von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich umgesetzt. Von großzügiger Handhabung, die gleichzeitig mit der Vornamensänderung die Personenstandsänderung gewährt, bis hin zur Aussetzung der lfd. Verfahren zur Personenstandsänderung war bzw. ist alles möglich. Eine erste gerichtliche Entscheidung, dass die Aussetzung des Verfahrens bis zur gesetzlichen Neuregelung nicht zulässig ist, gibt es zwischenzeitlich für das Land Baden Württemberg (Beschluss des OLG Karlsruhe vom 12.09.2011, Az. 11 Wx 44/11). In anderen Bundesländern kann eine entsprechende Vorgehensweise unter Hinweis auf diesen Beschluss zwar angeregt werden, schlimmstenfalls müsste dies aber durch ein eigenständiges gerichtliches Verfahren geklärt werden.

Mit der rechtskräftigen Personenstandsänderung gilt man mit allen Rechten und Pflichten vor dem Gesetz als Mann.

So kann man z.B.

  • eine Ehe und schließen
  • Bei evtl. Kinderwunsch können Verheiratete (Transmann und Bio (CIS)Frau) bei den Krankenkassen die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung unter Vorliegen weiterer Voraussetzungen (Info bei den Krankenkassen) beantragen.
  • Bei Versicherungen gibt es keinen Unterschied mehr zwischen Tarifen für Männer und Frauen.

Seit dem 21. Dezember 2012 darf bei neu abgeschlossenen Versicherungsverträgen kein tariflicher Unterschied mehr zwischen Männern und Frauen gemacht werden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits am 01. März 2011 (Rechtssache C-239-09)

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Dauer

Je nach Bundesland können hier Abweichungen sein, dennoch haben wir versucht, einen groben, allgemeinen Überblick zu geben.

Je nach Auslastung des Gerichtes, erhält man ca. 2 – 4 Wochen nach der Antragstellung die Mitteilung, dass der Antrag eingegangen ist. Hierin ist auch das Aktenzeichen genannt, unter dem das Verfahren läuft und das bei allen weiteren Kontaktaufnahmen angegeben werden muss. Deshalb sollte es (wie im Übrigen alle anderen schriftlichen Unterlagen auf dem Trans*weg) aufbewahrt werden.

Ebenfalls erhält man mit diesem Schreiben eine Zahlungsaufforderung über einen bestimmten Betrag als Auslagenvorschuss, von dem insbesondere die beiden nach dem TSG erforderlichen Gutachten vorfinanziert werden.

Eine weitere Bearbeitung des Antrages erfolgt erst nach Zahlungseingang!

Ist man finanziell nicht in der Lage die Kosten selbst zu tragen, besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Da die Bearbeitung des Antrages auf Verfahrenskostenhilfe jedoch ebenfalls (eine oftmals nicht unerhebliche) Zeit in Anspruch nimmt, ist damit natürliche eine entsprechende Verzögerung des Verfahren zur Vornamens- und Personenstandsänderung verbunden.

Hat man dem Antrag nicht gleich beide nach dem TSG vorgeschriebenen psychiatrischen Gutachter benannt, werden diese vom Gericht beauftragt. Von allen Schreiben des Gerichtes an die Gutachter erhält man Kopien.

Wie schnell die Sachverständigen die Gutachten erstellen hängt von mehreren Faktoren ab, z.B.

  • davon, ob der Gutachter den Patienten bereits kennt,
  • wie frühzeitig man den Antrag stellt
  • wie die persönliche Entwicklung auf dem bisherigen Trans*weg war

Ist man bereits vor Antragstellung der Namens-/Personenstandsänderung bei einem Therapeuten in Behandlung, der auch als Gutachter anerkannt ist, empfiehlt es sich daher, den Zeitpunkt der Antragstellung mit diesem abzusprechen.

Achtung:
Nicht in allen Bundesländern darf der behandelnde Therapeut auch als Gutachter tätig werden!
Da die Gutachter vom Gericht beauftragt werden, erhält dieses auch die Originalgutachten (man selbst bekommt lediglich Kopien zugeschickt).Liegen dem Gericht beide Gutachten vor, wird ein Anhörungstermin festgesetzt. Dies hängt von der jeweiligen Auslastung des Gerichtes ab und kann mehrere Wochen dauern.

Hinweis:
Eine genaue Reihenfolge für das Verfahren nicht vor, d.h. der Anhörungstermin kann grundsätzlich auch vor der Beauftragung der Gutachter angesetzt werden. Die Vorgehensweise des jeweils zuständigen Gerichtes kann dort oder bei einer ortsnahen SHG erfragt werden.

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Kosten

Auch hier kann es je nach Bundesland zu Abweichungen kommen, dennoch haben wir versucht, auch hier einen groben, allgemeinen Überblick zu geben.

Die Kosten für das gerichtliche Verfahren setzen sich zusammen aus den Kosten für die beiden Gutachten und den Verfahrensgebühren.

Ist das Verfahren abgeschlossen, erhält man von der zuständigen Landesjustizkasse eine abschließende Kostenberechnung; hierbei erfolgt die Anrechnung des gezahlten Auslagenvorschusses (z.B. in Bayern sind es ca. 1.200,00 Euro, Stand 2013)

Hat man Verfahrenskostenhilfe beantragt und bewilligt bekommen, wird einem der weitere Vorgang vom zuständigen Sachbearbeiter erklärt.

Je nach beauftragten Gutachtern und zuständigem Amtsgericht können diese Kosten schwanken. Eine pauschale Aussage können wir daher nicht treffen.

Die Kosten für diese Amtsgerichtsgutachten werden aber grundsätzlich nach den Vorgaben des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ermittelt. Wie bei jedem Gerichtsgutachten gehen der zeitliche Aufwand für die Durchsicht der Vorbefunde, die für die Begutachtung notwendige Untersuchungszeit, die Gutachtenserstellung und die Gutachtenskorrektur in die Berechnung ein. Es gibt ein Regelwerk, welches festlegt, welcher Zeitaufwand für die einzelnen Positionen anerkannt werden kann. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten im Einzelfall können die Kosten erheblich variieren. Es werden – je nach Aufwand – 5 bis 9 Stunden für die Sachverständigentätigkeit anerkannt, wobei ein Stundensatz von 100 € (Stand: Ende 2013) zugrunde gelegt wird. Hinzu kommen die Schreibgebühren, Porto und Mehrwertsteuer. Die Rechnung wird immer von der Kostenstelle des Gerichts überprüft.

Der Aufwand für die Untersuchung(en) fällt beim TSG-Verfahren v.a. dann ins Gewicht, wenn Behandler und Gutachter nicht identisch sind und beispielsweise allein für das Gutachten mehrere Termine erforderlich sind.

Ein kompliziertes Gutachten mit Erörterung eines komplexen Sachverhaltes ist – entsprechend dem höheren Zeitaufwand – natürlich teurer, als ein „einfacher Fall“. Quelle: Dr. Ettmeier, München

Anmerkung:
Auch wenn es sich bei dem JVEG um ein Bundesgesetz handelt, kann die Vorgehensweise der eigentlichen Begutachtung in jedem Bundesland bzw. je nach beauftragtem Gutachter unterschiedlich sein.

Bis zum Inkrafttreten einer anderslautenden Neuregelung zu § 8 TSG handelt es sich bei Vornamensänderung und Personenstandsänderung um zwei rechtlich voneinander getrennte Verfahren, auch wenn eine gleichzeitige Entscheidung getroffen werden kann.

Die Verfahren unterliegen der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, d.h. der Antragsteller muss die Kosten nach den Bestimmungen der Kostenordnung (KostO) grundsätzlich selbst tragen. Nach den entsprechenden Vorschriften der KostO werden die Gerichtsgebühren derzeit (Stand: Ende 2013) wie folgt ermittelt:

Beispiel:

Vornamensänderung – § 128a Abs. 1 Nr. 1 a) KostO regelmäßiger Geschäftswert nach 3.000 € § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO

daraus Grundgebühr nach § 32 Abs. 1 KostO:

erste 1.000 € Geschäftswert 10 €
+ zweite 1.000 € Geschäftswert 8 €
+ dritte 1.000 € Geschäftswert 8 €
= Gesamt 26 €

Doppelte der vollen Grundgebühr: 26 € x 2 = 52 €

Personenstandsänderung – § 128a Abs. 1 Nr. 1 c) KostO
regelmäßiger Geschäftswert nach 3.000 € § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO

daraus Grundgebühr nach § 32 Abs. 1 KostO:

erste 1.000 € Geschäftswert 10 €
+ zweite 1.000 € Geschäftswert 8 €
+ dritte 1.000 € Geschäftswert 8 €
= Gesamt 26 €

Doppelte der vollen Grundgebühr: 26 € x 2 =52 €

Sollte das Gericht der Gebührenermittlung einen vom regelmäßigen Geschäftswert abweichenden Wert zugrunde legen (§ 30 Abs. 2 Satz 2 KostO), ist hierfür ein besonderer Grund erforderlich.

Kann man die Gerichts- und Gutachterkosten selbst nicht tragen, besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe (ehemals: Prozesskostenhilfe) zu beantragen.

Es gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 76 – 78 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) in Verbindung mit den Vorschriften der Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 – 127a ZPO (Zivilprozessordnung).

Demnach hat derjenige Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, der

  • ein Verfahren beantragt und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann

und

  • nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, das Verfahren zu gewinnen.

Ein Anspruch besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt. Außerdem kann sie nicht gewährt werden, wenn Dritte aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten die Kosten übernehmen müssen. (z.B. Eltern)

Um sich im Vorfeld einen Überblick zu verschaffen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gegeben sind, kann man (unverbindliche) Online-Berechnungsangebote nutzen (z.B. http://www.pkh-rechner.de); diese ersetzen jedoch keine rechtsanwaltliche Beratung.

Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe muss vor Abschluss des Verfahrens mit einem speziellen Formular beim jeweils zuständigen Gericht gestellt werden. Die Formulare sind meist auf den Internet-Justizportalen der jeweiligen Gerichte zu finden. Alle für die Bearbeitung notwendigen Unterlagen müssen rechtzeitig und vollständig vorgelegt werden. Ausführliche Hinweise zur Antragstellung finden sich ebenfalls auf den meisten Internet-Justizportalen der einzelnen Bundesländer.

Ist man unsicher beim Ausfüllen des Antragsformulars, kann man auch die Hilfe der Rechtsantragsstelle des jeweiligen Gerichtes in Anspruch nehmen.

Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Verfahrens (siehe oben: „nicht nur geringe Aussicht, das Verfahren zu gewinnen“) fordern die Gerichte zumeist eine entsprechende Bescheinigung des behandelnden Therapeuten. Darin sollte neben einer kurzen Darstellung des zeitlichen Behandlungsablaufes (keine medizinischen Einzelheiten!) von Seiten seines Fachbereiches bestätigt werde, dass das Verfahren zur Vornamens-/Personenstandsänderung Aussicht auf Erfolg hat.

Liegen letztlich alle Voraussetzungen vor, wird in einem Einzelfallentscheid beschlossen, ob und in welcher Form die Verfahrenskostenhilfe gewährt wird. z.B. vollständig in Form von Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub (Stundung).

Alle sonstigen Kosten, die z.B. für die Neuausstellung von Ausweispapieren und sonstigen Dokumenten anfallen, muss man selbst tragen. Da sich die Kosten hierfür erheblich summieren können, sollte man überlegen, welche Änderungen man tatsächlich veranlassen „muss“.

Eine Liste möglicherweise erforderlicher oder gewünschter Änderungen mit ungefähren (aber unverbindlichen) Kostenangaben ist hier zu finden:

  • Personalausweis
    • antragstellende Person < 24 Jahre = 22,80 Euro (6 Jahre gültig)
    • antragstellende Person > 24 Jahre = 28,80 Euro (10 Jahre gültig)
    • Vorläufiger Personalausweis = 10,00 Euro
  • Reisepass
    • antragstellende Person < 24 Jahre = 37,50 Euro (6 Jahre gültig)
    • antragstellende Person > 24 Jahre = 59,00 Euro (10 Jahre gültig)
    • Vorläufiger Reisepass = 26,00 Euro (bis zu 1 Jahr gültig)
  • Änderung von Zeugnissen, Gesellenbriefen etc. = 0,00 bis ca. 40,00 Euro
  • Mitgliedschaften z.B. in Vereinen, Organisationen etc. = 0,00 – 25,00 Euro
  • Geburtsurkunde = ca. 10,00 Euro
  • Meldebescheinigung = ca. 5,00 – 10,00 Euro
  • Umstellung des Bankkontos oder Telefonrechnung dürfte eigentlich nichts kosten

Mehr zum Thema Pässe findet ihr hier.

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Unwirksamkeit

Ja!

Auch wenn für die Personenstandsänderung aktuell keine operativen Maßnahmen notwendig sind, so kann die Vornamens- und Personenstandsänderung nach § 7 TSG auch wieder ungültig werden.

Allerdings nur, wenn:

  • nach Ablauf von 300 Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung ein Kind des Antragstellers geboren wird, (ab dem Tag der Geburt des Kindes),
oder
  • bei einem nach Ablauf von 300 Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung geborenen Kind die Abstammung von dem Antragsteller anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird, mit dem Tag, an dem die Anerkennung wirksam oder die Feststellung rechtskräftig wird.

Sollte dies der Fall sein, so wird der zuvor verwendete Name wieder verwendet. Eine Rückerstattung der bis dahin ausgelegten Kosten z.B. für die Gutachten etc. ist nicht möglich.

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Zuletzt aktualisiert: 16. Dezember 2022

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