Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens für trans*, inter* und nicht-binären (tin) Personen
Das “Transsexuellengesetz” gehört mittlerweile der Vergangenheit an und wurde durch das neue “Selbstbestimmungsgesetz” abgelöst. Schon im Vorfeld zeichnete sich ab, dass die Bearbeitung durch die Standesämtern von Bundesland zu Bundesland bzw. von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein können und werden. Daher können wir hier nur allgemeine Angaben / Informationen geben.
Am 01. November 2024 trat das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft und löste somit das veraltete Transsexuellen Gesetz (TSG) und das damit verbundene Gerichtsverfahren ab.
Dieses Gesetz ermöglicht es trans*-, inter* und nicht-binären Personen, ihren Geschlechtseintrag und ihre(n) Vornamen, durch eine Erklärung, vor dem Standesamt ändern zu lassen.
Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, können diesen in männlich, weiblich oder divers ändern. Es kann auch auf eine Geschlechtsangabe komplett verzichtet werden.
Es gibt eine Vielzahl von Informationen im Internet.
Folgende 2 Gesetze sind wichtig:
- Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
- §45b Personenstandsgesetz (PStG) in der Fassung ab dem 01. November 2024
Hintergrundinformationen zum SBGG gibt es auf der Webseite des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Nach dem SBGG können folgende Personen ihren Geschlechts- und Vornamenseintrag ändern lassen:
- Minderjährige trans*, inter* und nicht-binäre Personen bis 14 Jahre durch Antragsstellung der Sorgeberechtigten bzw. gesetzliche Vertreter
- Minderjährige trans*, inter* und nicht-binäre Personen ab 14 Jahre, Zustimmung der Sorgeberechtigten vorausgesetzt
- Volljährige trans*, inter* und nicht-binäre Personen
- Ausländische trans*, inter* und nicht-binäre Staatsangehörige, wenn sie
- Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen
- Eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis haben und sich rechtmäßig im Inland aufhalten
- Eine Blaue Karte EU besitzen
Zusätzlicher Hinweis zu Minderjährigen:
Minderjährige müssen vor der Erklärung beraten werden. Die Beratung kann insbesondere erfolgen durch:
- Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen
- Öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt der gesetzliche Vertreter ab. Ein Kind, das das 5. Lebensjahr vollendet hat, muss persönlich sein Einverständnis erteilen.
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung nur selbst abgeben. Sie benötigen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Ist der gesetzliche Vertreter nicht einverstanden, so kann die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden.
Wer kann der gesetzliche Vertreter sein?
- sorgeberechtigte Eltern oder allein sorgeberechtigter Elternteil
- Vormund*in
Zusätzlicher Hinweis zu Volljährigen die unter Betreuung stehen:
In manchen Städten/Bundesländern können Volljährige, die unter Betreuung stehen, die Anmeldung und Erklärung nicht selbst abgeben.
Hier gibt die betreuende Person (Betreuer*in) die Erklärung ab und bedarf hierzu der Zustimmung des Betreuungsgerichtes.
Zuständig für die wirksame Entgegennahme des Antrages bzw. der Anmeldung ist das Standesamt des Geburtsortes. Die Erklärung wird gegebenenfalls vom aufnehmenden Standesamt dorthin weitergeleitet. Es müssen also
Anmeldung und Erklärung beim selben Standesamt abgegeben werden.
Achtung: Die Erklärung kann frühestens nach drei Monaten nach der Anmeldung beurkundet werden!
Bei im Ausland geborene Personen sind gegebenenfalls das Eheschließungsstandesamt oder das Wohnsitzstandesamt in Deutschland für die Entgegennahme zuständig.
Manche Standesämter stellen bereits auf ihrer Homepage genaue Informationen sowie Antrags-/Anmeldeformulare (zum Download oder als Online-Formular) zur Verfügung.
Wichtiger Hinweis: Es ist ratsam sich dort zu erkundigen da die Vorgehensweise von Bundesland zu Bundesland, bzw. Standesamt zu Standesamt abweichen
kann!
Seit dem 01. November 2024 kann die Erklärung bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem 3 Monate zuvor die Anmeldung erfolgt ist. Eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung ist erforderlich. Bei den meisten Standessämtern können Termine telefonisch oder online vereinbart werden.
Generell wird für die Erklärung folgendes benötigt:
- Gültiges amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, EU-Identitätskarte)
- Geburtsurkunde der erklärenden Person
Je nach persönlicher Situation können noch folgende zusätzliche Unterlagen erforderlich sein:
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde bzw. beglaubigter Heirats-/Lebenspartnerschaftsregisterausdruck
- Nachweis über die Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft
- Gültiger Aufenthaltstitel
- Nachweis über eine bisherige Namens- oder Geschlechtsänderung.
Achtung: Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Zusätzlich zu all den Dokumenten müssen bei der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens / der Vornamen folgende Angaben gemacht werden:
- Persönliche Daten
- Familienname, ggf. Geburtsname
- Aktuelle/r Vorname/n laut Geburtseintrag
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Familienstand
- Aktuelles Geschlecht laut Geburtseintrag
- Staatsangehörigkeit
- Aktuelle Anschrift/Meldeadresse
- Detaillierte Formulierung der Erklärung
Hier wird angegeben was geändert werden soll. Zusätzlich ist es wichtig, dass die Erklärende Person versichert, dass - der gewählte Eintrag oder die Streichung des Geschlechts ihrer Geschlechtsidentität am Besten entspricht, und
- ihr die Tragweiter der durch die Erklärung bewirkten folgen bewusst ist.
- Neuen Geschlechtsantrag angeben: männlich, weiblich, divers oder ohne Geschlechtseintrag
- Nennung des/der neuen Vornamen/s
- Datum und Unterschrift der antragstellenden Person
Die Erklärung kann frühestens drei Monate bis maximal sechs Monate nach Eingang der Anmeldung abgegeben werden.
Anmeldungen, die vor dem 01.08.2024 beim Standesamt eingegangen sind, haben keine rechtliche Relevanz.
Vor Ablauf eines Jahres nach der Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann grundsätzlich keine erneute Erklärung abgegeben werden.
Zur Bearbeitungsdauer können wir leider noch keine Angaben machen, da uns noch keine Erfahrungswerte vorliegen.
Die Kosten können von Standesamt zu Standesamt bzw. Bundesland zu Bundesland abweichen.
Wir gehen von folgenden Kosten aus: (Angaben ohne Gewähr!)
- 20 – 40 Euro für Entgegennahme der Anmeldung nach § 4 SBGG und Beurkundung von Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 SBGG
- 5 – 15 Euro für die Erteilung einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer Erklärung nach § 2 SBGG
- 10 – 20 Euro Bearbeitungsgebühr, wenn eine Anmeldung nach § 4 SBGG (Änderung der Geschlechtsidentität) erfolgend soll, aber eine Erklärung nach § 2 SBGG (Vornamensänderung) abgegeben wird.
Viele Standesämter bieten eine Vielzahl von Zahlungsweisen an, wie z.B.: Barzahlung, Girocard, Google-/Apple-Pay, Kreditkarte etc.
Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Eine formlose Erklärung ist nicht möglich. Beim Standesamt Essen ist die Beurkundung von Erklärungen nur nach Terminvereinbarung möglich.