Satzung des TM - TransMann e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1 - Der Verein führt nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister den Namen "TransMann e.V.", Vereinregistergerichtsnummer im Vereinregister München.
2 - Der Verein hat seinen Sitz in München.
3 - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4 - Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in München eingetragen
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff.)
Dies sind im Besonderen:
1 - Hilfe zur Selbsthilfe
2 - Hilfestellung und Betreuung von Menschen, deren Geschlechtseintrag in der Geburtsurkunde 'weiblich' lautet oder lautete, die sich jedoch mit diesem Wort falsch oder nicht ausreichend beschrieben fühlen.
3 - Informationsbeschaffung und Informationsbereitstellung zum Thema Transidentität und Intersexualität; insbesondere bei Personen mit tatsächlichem oder angeblich weiblichen Ursprungsgeschlecht
4 - Förderung gesellschaftlicher Wahrnehmung und Akzeptanz von Transmännern
5 - Förderung der Gesundheit von Transmännern durch Informationsbeschaffung und -bereitstellung
6 - Öffentlichkeitsarbeit
7 - Interessensvertretung von TransMännern und Transidenten gegenüber politischen, medizinischen, sozialen und anderen öffentlichen Einrichtungen, jedoch keine Rechtsberatung i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes
8 - Unterhaltung einer Beratungs- und Kontaktstelle für die genannten Personenkreise
9 - Unterstützung lokaler TransMänner und Transidenten Gruppen
10 - Durchführung von Zusammenkünften und Tagungen für den betroffenen Personenkreis und Interessierte
§ 3 Vereinsvermögen
1 - Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2 - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Einnahmen aus Dienstleistungen des Vereins fließen den satzungsgemäßen Aufgaben zu.
3 - Am Vereinsvermögen haben die Mitglieder keinen Anteil; sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Verein keine Anteile des Vereinsvermögens.
4 - Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Zum Ende der Wahlperiode des Vorstandes wird die Vereinskasse durch einen nicht dem Vorstand angehörenden Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer muß nicht Mitglied des Vereins sein.
§ 4 Mitgliedschaft
1 - Mitglied kann jede rechtsfähige, natürliche Person werden, die sich zur aktiven Unterstützung der Ziele des TM verpflichtet, und deren Geschlechtseintrag 'weiblich' lautet oder lautete, die sich jedoch mit diesem Wort falsch oder nicht ausreichend beschrieben fühlt; sowie Vereine und Gruppen, die überwiegend aus solchen Personen bestehen und sich vorrangig für die Belange von TransMännern einsetzen.
2 - Fördermitglied kann jede rechtsfähige Person werden, die sich zur aktiven Unterstützung der Ziele des TM verpflichtet. Fördermitglieder haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Sie haben jedoch jederzeit das Vorschlags- und Rederecht in der Mitgliederversammlung.
3 - Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung muß von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Bis dahin gilt der Beschluß des Vorstands.
Die Aufnahmebestätigung erfolgt schriftlich. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
4 - Der Verein erhebt für jedes Mitglied und jedes Fördermitglied einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung beschlossen und angepaßt wird.
Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nicht zu schädigen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1 - Die Mitgliedschaft bzw. die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluß, Erlöschen der Rechtsfähigkeit oder Tod. Einzelheiten und Verfahren regelt die Geschäftsordnung. In allen Fällen enden damit die übernommenen Wahlämter.
Die Mitgliedschaft endet zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres, wenn der Austritt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand bis zum 31.10. d. l. J. mitgeteilt wurde (es gilt der Poststempel der Absendung).
2 - Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muß per Einschreiben mit Rückschein erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch.
3 - Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins, die in § 2 "Zweck des Vereins" festgeschrieben sind, in erheblichem Maß verstößt und diese Verstöße trotz schriftlicher Abmahnung nicht unterläßt.
Die Abmahnung muß unter Darlegung der Gründe und Offenlegung der Beweise schriftlich per Einschreiben mit Rückschein durch den Vorstand erfolgen. Über einen Widerspruch, der innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen hat, entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.
Über einen bevorstehenden Ausschluß ist das Mitglied unter Darlegung der Gründe und Offenlegung der Beweise vom Vorstand schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zu informieren. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
Für einen Ausschluß durch die Mitgliederversammlung ist eine 2/3- Mehrheit erforderlich. Bis zum Entscheid kann der Vorstand die Mitgliedschaft als ruhend erklären. Dem vom Ausschluß bedrohten Mitglied sind bis zur Entscheidung alle Aktivitäten für und im Namen des Vereins verboten.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1 - Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie ist das oberste Organ des Vereins. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im Besonderen:
· Wahl des Vorstandes
· Aufgaben des Vereins
· Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts und des Berichtes der Kassenprüfer zwecks Entlastung des Vorstandes
· Satzungsänderungen
· Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
· Beschlüsse zur Beitragsordnung
· Aufnahme von Darlehen ab DM 5.000.-
· Beschluß über einen Vereinsausschluß, wenn Widerspruch eingelegt wurde
· Beschluß zur Selbstauflösung des Vereins.
2 - Die Mitgliedsversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie muß im zweiten Quartal des Jahres liegen. Die Einladung muß mindestens sechs Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung, Änderungsanträge und Wahlvorschläge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
3 - Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
4 - Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht auf Dritte übertragbar. Die Briefwahl ist möglich. Das aktive und passive Wahlrecht ist an die Mitgliedschaft gebunden. Eine passive Wahl in Abwesenheit ist möglich, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten vorliegt.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Bei Stimmengleicheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5 - Bei anstehenden Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung müssen die Unterlagen für die Briefwahl spätestens zwei Wochen vor der Versammlung verschickt werden. Der Einladung ist auch der Geschäftsbericht, der Finanzbericht und der Bericht der Kassenprüfer beizufügen.
6 - Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Schriftführer sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Eine Anwesenheitsliste ist dem Protokoll beizufügen.
7 - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden wenn:
· der Vorstand diese, unter genauer Angabe der Gründe, mit einfacher Mehrheit für erforderlich hält;
· eine außerordentliche Wahl erforderlich wird;
· eine Mitgliederversammlung von mindestens 25 % der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, beantragt wird.
§ 8 Der Vorstand
1 - Der Vorstand besteht aus:
Zwei Sprechern
Schriftführer
Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen.
2 - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Sprecher und der Schriftführer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Vertretungsberechtigt sind ein Sprecher im Zusammenwirken mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
3 - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Amtszeit endet jeweils am 30.09. des Jahres, in dem die Neuwahl erfolgt ist. Die Wahl hat spätestens 30 Tage vor Ende der Amtszeit zu erfolgen, jedoch nicht früher als 120 Tage vor Ablauf. Dem neu gewählten Vorstand ist bis zur Amtsübernahme Einblick in die Geschäfte des Vorstandes zu geben, um eine ordnungsgemäße Übergabe zu gewährleisten.
4 - Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt ein gewähltes Ersatzmitglied nach. Die Amtszeit von Ersatzmitgliedern endet mit Ablauf der laufenden Wahlperiode.
5 - Dem Vorstand obliege die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
6 - Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist, mindestens jedoch beide Sprecher oder ein Sprecher und der Schriftführer. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7 - Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von beiden Sprechern oder einem Sprecher und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderungen
1 - Abstimmungen zur Satzungsänderung haben namentlich und schriftlich
zu erfolgen. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
2 - Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich
mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung
mit 75 % der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung ist nur gültig, wenn sich
mindestens 2/3 der Mitglieder beteiligt haben. Dabei zählen auch die Stimmen
der Briefwahl.
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder des Wegfall seines
Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband,
der es zweckgebunden verwenden muß für einen anderen Verein, eine
Stiftung oder Forschungseinrichtung, die sich der Probleme von Menschen mit
abweichender Geschlechtsidentität und Intersexualität in besonderem
Maße annimmt.
§ 11 Inkrafttreten
Vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.07.2004 in Frankfurt am Main beschlossen. Sie tritt somit in Kraft.
Für den Vorstand: Henrik Haas
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