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Materialien zur Gesetzgebung |
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Dieses Dokument ist eingescannt worden und dann per Texterkennung in Text umgewandelt worden. Dabei können schon mal Fehler passieren. Ich hoffe, sie alle erwischt zu haben, aber es können noch welche drinne sein. Deutscher Bundestag B. Wahlperiode Drucksache 8/ 2947 06.06.79 Sachgebiet
401 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Änderung
der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in
besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) A. Zielsetzung Zur Lösung von Problemen der Personen,
die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in
ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig
empfinden und unter dem Zwang stehen, ihren Vorstellungen entsprechend
zu leben, bedarf es auch eines Beitrages der Rechtsordnung. Nach dem Beschluß
des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 - 1 BvR 16/72 -gebietet
Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes,
die Angabe des männlichen Geschlechts eines Transsexuellen im Geburtenbuch
jedenfalls dann zu ändern, wenn es sich nach den medizinischen Erkenntnissen
um einen irreversiblen Fall von Transsexualismus handelt und eine geschlechtsanpassende
Operation durchgeführt worden ist. Es erscheint notwendig, die damit
zusammenhängenden Fragen gesetzlich zu regeln. Auch der Deutsche
Bundestag hat die Bundesregierung durch einstimmig gefaßten Beschluß
gebeten, Vorschläge für ein rechtlich geordnetes Verfahren zur
Lösung von Problemen der Transsexuellen zu unterbreiten. B. Lösung Der Entwurf sieht vor, dass auf Antrag
der Betroffenen entweder nur deren Vornamen geändert werden oder
dass festgestellt wird, sie seien als dem anderen Geschlecht zugehörig
anzusehen mit der Folge, dass sich ihre vom Geschlecht abhängigen
Rechte und Pflichten künftig allgemein nach dem neuen Geschlecht
richten. In beiden Fällen soll die Entscheidung von einem
Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen werden. C. Alternativen keine D. Kosten Durch die Ausführung des Gesetzes
werden Bund, Länder und Gemeinden nur mit geringen Kosten belastet. Drucksache 8/2947 Bonn, den 6. Juni 1979 Deutscher Bundestag - B. Wahlperiode Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler 14 (13) - 203 00 - Pe 25/79 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) mit Begründung (Anlage 1) und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlußfassung des
Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist der Bundesminister
des Innern. Der Bundesrat hat in seiner 469. Sitzung am 16. Februar 1979 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus der Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffasung der Bundesregierung zu der
Stellungnahme des Bundesrates ist in der Gegenäußerung (Anlage
3) dargelegt. Schmidt 3 Deutscher Bundestag - B. Wahlperiode Drucksache 8/2947 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes über die Änderung
der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in
besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Die Vornamen eines Volljährigen, der sich auf Grund seiner transsexuellen Prägung nicht mehr dem in seinem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, seinen Vorstellungen entsprechend zu leben, sind auf seinen Antrag vom Gericht zu ändern, 1. wenn er Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder wenn er als Staatenloser oder heimatloser Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und z. wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich sein Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird. (2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben,
die der Antragsteller künftig führen will.
(1) Für die Entscheidung über Anträge nach § 1 sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaßt insoweit den Bezirk des Landgerichts. Haben am Orte des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht, soweit nicht das zuständige Amtsgericht am Sitz des Landgerichts schon allgemein durch Landesrecht bestimmt ist. Die Landesregierung kann auch bestimmen, dass ein Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständig ist. Sie kann die Ermächtigungen nach Satz 3 und 4 auf die Landesjustizverwaltung übertragen. (2) Für die örtliche Zuständigkeit
des Gerichts ist der Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes im Geltungsbereich
dieses Gesetzes der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers maßgebend.
Ist der an. Antragsteller Deutscher und hat er im Geltungsbereich
dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig; es kann die
Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung
ist für dieses Gericht bindend.
(1) In Verfahren nach diesem Gesetz ist eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig. Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. (2) Ist der Antragsteller verheiratet,
so ist dessen Ehegatte Beteiligter.
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Gericht hört den Antragsteller
persönlich (3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird. (4) Gegen die Entscheidungen findet die sofortige Beschwerde statt. Sie werden erst mit der Rechtskraft wirksam. (5) Das Gericht kann die öffentliche
Bekanntmachung der Entscheidung anordnen, wenn es Zweifel hat, ob ihm
alle Beteiligten bekanntgeworden sind. Von der Entscheidung soll nur ein
Auszug veröffentlicht werden. Im übrigen gilt § 48 a des
Personenstandsgesetzes entsprechend.' 4 Drucksache 8/2947 Deutscher Bundestag - B. Wahlperiode
(1) Ist die Entscheidung, durch welche
die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig,
so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne
Zustimmung des AntragStellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden,
es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses
dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. (2) Der Ehegatte, der frühere Ehegatte
und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet,
die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher
Bücher und Register erforderlich ist. Hierbei ist unerheblich, ob
die Abkömmlinge vor oder nach der Namensänderung empfangen worden
sind. (3) In dem Geburtseintrag eines Kindes
des Antragstellers, das bis zum Ablauf von dreihundertzwei Tagen nach
der Rechtskraft der Entscheidung über die Änderung der Vornamen
des Antragstellers geboren ist, sind bei dem Antragsteller die Vornamen
anzugeben, die er zur Zeit der Entscheidung geführt hat; gleiches
gilt für den Eintrag einer Totgeburt. (4) In den Auszug aus dem für den
Antragsteller und seinen Ehegatten geführten Familienbuch sind auf
Antrag Angaben über die Änderung der Vornamen nach § 1
nicht aufzunehmen.
(1) Die Entscheidung, durch welche die
Vornamen des Antragstellers geändert worden sind, ist auf seinen
Antrag vom Gericht aufzuheben, wenn er sich wieder dem in seinem Geburtseintrag
angegebenen Geschlecht als zugehörig empfindet. (2) Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.
In der Entscheidung ist auch anzugeben, dass der Antragsteller künftig
wieder die Vornamen führt, die er zur Zeit der Entscheidung, durch
welche seine Vornamen geändert worden sind, geführt hat. Das
Gericht kann auf Antrag des Antragstellers diese Vornamen ändern,
wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Antragstellers
erforderlich ist.
(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden sind, wird unwirksam, wenn 1. nach Ablauf von dreihundertzwei Tagen. nach der Rechtskraft der Entscheidung ein Kind des Antragstellers geboren wird, mit dem Tag der . Geburt des Kindes, oder
(2) Der Antragsteller führt künftig wieder die Vornamen, die er zur Zeit der Entscheidung, durch welche seine Vornamen geändert worden sind, geführt hat. Diese Vornamen sind 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 in das Geburten buch, bei einer Totgeburt in das Sterbebuch, z. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 in das im Anschluß an die Eheschließung anzulegende
Familienbuch einzutragen.
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie 1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt, z. mindestens fünfundzwanzig Jahre alt ist, 3. nicht mehr fortplanzungsfähig ist und 4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale
verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche
Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht
worden ist. (2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben,
die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich,
wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden
sind.
(1) Kann dem Antrag nur deshalb nicht stattgegeben
werden, weil der Antragsteller sich einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale
verändernden operativen Eingriff noch nicht unterzogen hat oder noch
fortpflanzungsfähig ist, so stellt das Gericht dies vorab fest. (2) Ist die Entscheidung nach Absatz 1
unanfechtbar, der die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernde
operative Eingriff durchgeführt und der Antragsteller nicht mehr
fortpflanzungsfähig, so trifft das Gericht die Endentscheidung. Dabei
ist es an seine Feststellungen in der Entscheidung nach Absatz 1 gebunden. (3) Die §§ 2 bis 4 und 6 gelten
entsprechend; die Gutachten sind auch darauf zu erstrecken, ob die Voraussetzungen
nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vorliegen. In der Entscheidung auf Grund
von § 8 und Deutscher Bundestag - B. Wahlperiode
Drucksache 8/2947 in der Endentscheidung nach Absatz 2 sind
auch die Vornamen des Antragstellers zu ändern, es sei denn, dass
diese bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.
(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Ist der Antragsteller verheiratet,
so wird die Ehe mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die
Folgen der Auflösung bestimmen sich nach den Vorschriften über
die Scheidung. (3) § 5 gilt sinngemäß.
§11 Eltern-Kind-Verhältnis Die Entscheidung, dass der Antragsteller
als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt
das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern
sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, soweit
die Kinder vor Rechtskraft der Entscheidung empfangen oder als Kind angenommen
worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen
dieser Kinder.
(1) Die Entscheidung, dass der Antragsteller dem anderen Geschlecht zuzurechnen ist, läßt seine bei Rechtskraft der Entscheidung bestehenden Ansprüche auf Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen unberührt. Bei der Umwandlung solcher Leistungen wegen eines neuen Versicherungsfalles oder geänderter Verhältnisse ist, soweit es hierbei auf das Geschlecht ankommt, weiter von den Bewertungen auszugehen, die den Leistungen bei Rechtskraft der Entscheidung zugrunde gelegen haben. (2) Ansprüche auf Leistung aus der
Versicherung oder Versorgung eines früheren Ehegatten werden durch
die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht
zugehörig anzusehen ist, nicht begründet.
In § 14 des Rechtspflegergesetzes
vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird nach der Nummer 20 eingefügt: "20a. die Genehmigung nach §
3 Abs. 1 Satz 3 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 3
Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3, des Gesetzes
über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
in besonderen Fällen vom . . . (BGBl. I S. . . . );"
In die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. August 1937
(BGBl. I S. 1586), wird nach § 128 eingefügt: Änderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (1) In Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom . . . (BGBl. I S. . . . ) wird erhoben 1. das Doppelte der vollen Gebühr a) für die Änderung der Vornamen nach § 1 des Gesetzes, b) für die Aufhebung der Entscheidung,
durch welche die Vornamen geändert worden sind, nach § 6 des
Gesetzes, für die Feststellung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach § 8 oder § 9 Abs. 2 des Gesetzes; eine nach Nummer 2 entstandene Gebühr wird angerechnet, d) für die Aufhebung der Feststellung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes; z. das Eineinhalbfache der vollen Gebühr für die Feststellung nach § 9 Abs. 1 des Ge setzes. (2) Der Geschäftswert bestimmt sich
nach § 30 Abs. 2."
Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom z. Juli 1976 (BGBl. I S. 1349), wird wie folgt geändert: 1. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden nach
den Worten "der Personenstand" ein Komma und die Worte "die
Angabe des Geschlechts" eingefügt. 6 Drucksache 8/2947
Deutscher Bundestag - B. Wahlperiode An § 61 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Sind bei einer Person auf Grund
des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung
der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom . . .
. . . (BGBl. I S. . . . ) die Vornamen geändert oder ist festgestellt
worden, dass diese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig
anzusehen ist, so darf nur Behörden und der betroffenen Person selbst
Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde
aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist die betroffene Person in einem
Familienbuch eingetragen, so gilt hinsichtlich des sie betreffenden Eintrags
für die Einsichtnahme in das Familienbuch und für die Erteilung
einer Personenstandsurkunde aus diesem Familienbuch Satz 1 entsprechend.
Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod dieser Person; §
5 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes
über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
in besonderen Fällen bleiben unberührt." 3. In § 62 Abs. 1 Nr. 1 werden nach
den Worten "des Kindes" die Worte "und sein Geschlecht"
eingefügt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des
§ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und §
9 Abs. 3 Satz 1, soweit er auf § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 verweist,
treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt
das Gesetz am . . . . . . in Kraft. Deutscher Bundestag - B. Wahlperiode Drucksache 8/2947
Das geltende Recht ist bisher von der Unwandelbarkeit
des Geschlechts eines Menschen ausgegangen. In vielen Bereichen unserer
Rechtsordnung ist daher die Zuordnung des Menschen zum weiblichen oder
männlichen Geschlecht ein wesentliches Element. Dieser Beurteilung
und Einordnung liegt die Auffassung zugrunde, dass es weder geschlechtlose
noch beide Geschlechter in sich vereinigende Menschen gibt, sondern dass
jeder Mensch entweder männlichen oder weiblichen Geschlechts ist
und dass das Geschlecht des einzelnen aufgrund körperlicher
Geschlechtsmerkmale bestimmbar und unwandelbar ist. Das Prinzip der unwandelbaren
Zuordnung des Menschen zu einem bestimmten Geschlecht durchzieht mithin
bisher nicht nur die gesamte Rechtsordnung, sondern prägt immer noch
das soziale Leben. Inzwischen ist jedoch zweifelhaft geworden, ob der Grundsatz der Unwandelbarkeit des durch die äußeren Geschlechtsmerkmale im Zeitpunkt der Geburt bestimmten Geschlechts uneingeschränkt noch haltbar ist. In letzter Zeit hat sich die Einsicht verstärkt, dass das Streben eines Menschen. mit transsexueller Prägung nach Ubereinstimmung von Psyche und Physis seiner Person Ausdruck der höchstpersönlichen Suche nach der eigenen wahren Identität ist und dass es mit der Menschenwürde der Betroffenen schwer vereinbar ist, ihnen entgegenzuhalten, dass das Geschlecht nach naturwissenschaftlichen Kategorien unwandelbar sei. Dieser Beurteilung entsprechen auch neuere
Erkenntnisse der Medizin (s. hierzu Europäische Hochschulschriften,
Reihe II Rechtswissenschaft, Band 154: A. Schneider, Rechtsprobleme der
Transsexualität, Frankfurt/Main-Bern 1977, S. 24 ff. mit zahlreichen
Literaturnachweisen). Danach kann für die Geschlechtsbestimmung
nicht mehr einseitig auf den körperlichen Befund eines Menschen abgestellt
werden, sondern es sind daneben auch andere, insbesondere psychische
Merkmale von Bedeutung. Im allgemeinen bestehe zwar zwischen den Geschlechtsmerkmalen
der verschiedenen Bereiche weitgehend Harmonie, jedoch treffe dies nicht
für Transsexuelle zu. Bei ihnen handele es sich um Personen, die
von Geburt aus im körperlichen Bereich mit eindeutigen Geschlechtsmerkmalen
ausgestattet seien, so dass sie einem der beiden Geschlechter zugeordnet
werden könnten. Mit fortschreitender Lebensentwicklung zeige sich
bei ihnen jedoch in zunehmendem Maße eine von dem Ausgangsgeschlecht sich entfernende und
dem Gegengeschlecht zuzurechnende seelische Verfassung. Sie gipfele in
dem Bestreben, den "Irrtum der Natur" zu beseitigen und sich
gänzlich dem anderen Geschlecht anzugleichen. Diese vom Willen des
Betroffenen unabhängige Entwicklung sei weder in ihrer Tendenz umkehrbar
noch könne sie aufgehalten oder beseitigt werden. Außer der
sozialen Zuordnung zum Gegengeschlecht werde von den Transsexuellen meist
auch eine die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernde
Operation angestrebt (vgl. Nevinny-Stickel und Hammerstein, NJW 1967 S.
663 ff.). Von diesen Erkenntnissen ausgehend ist die Forderung erhoben worden, der Lage der Transsexuellen dadurch Rechnung zu tragen, dass -nach der operativen Korrektur an den äußeren Geschlechtsorganen - zur dauerhaften Harmonisierung von Seele und Körper und zur konfliktlosen Einordnung in die Gesellschaft die rechtliche Zuordnung zum Gegengeschlecht auch im Geburtseintrag verlautbart wird. Versuche, dies auf dem Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu erreichen, haben zunächst nicht zum Erfolg geführt (vgl. Beschlüsse des Kammergerichts Berlin vom 11. Januar 1965 [NJW 1965 S. 1084; StAZ 1965 S.217] und des OLG Frankfurt/ Main vom 14. Februar 1969 [NJW 1969 S. 1575; StAZ 1969 S. 338]). Der Bundesgerichtshof, der durch den Vorlagebeschluß des Kammergerichts Berlin vom B. September 1970 (NJW 1970 S. 2136; StAZ 1971 S. 79) erstmals mit der Frage der Änderung der Geschlechtsangabe im Geburtenbuch bei Transsexuellen befaßt worden ist, hat in seinem Beschluß vom 21. September 1971 (BGHZ 57, 63) entschieden, dass dem Antrag, eine Geschlechtsänderung bei einem männlichen Transsexuellen nach genitalverändernder Operation im Geburtenbuch einzutragen, mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht stattgegeben werden könne. Er war der Auffassung, dass sich die im Zusammenhang mit einer solchen Änderung auftretenden Fragen nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung lösen lassen. Dabei wurde nicht verkannt, dass ein Transsexueller, der schicksalhaft kraft eines unwiderstehlichen Dranges bestrebt war und ist, sich in eine dem Gegengeschlecht angehörende Person umzuwandeln, und dem diese Umwandlung auch mehr oder weniger gelungen ist, ein anerkennenswertes Bedürfnis haben könne, auch rechtlich dem Gegengeschlecht zugeordnet zu werden. Gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs
ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, der das Bundesverfassungsgericht
durch Beschluß vom 11. Oktober 1978 - 1 BvR 16/72 - stattgegeben
hat. Das Bundesverfassungsgericht hat den Beschluß des Bundesgerichtshofs
vom 21. September 1971 wegen Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers
aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes
aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist hervorzuheben:
Die Menschenwürde und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
gebieten es, die Angabe des männlichen Geschlechts eines Transsexuellen
im Geburtenbuch jedenfalls dann zu ändern, wenn es sich nach den
medizinischen Erkenntnissen um einen irreversiblen Fall von Transsexualismus
handelt und eine geschlechtsanpassende Operation durchgeführt worden
ist. Das Sittengesetz ist bei einer solchen Berichtigung nicht verletzt,
wenn die Operation medizinisch indiziert war. Solange eine spezielle gesetzliche
Regelung fehlt, sind die Gerichte von Verfassungs wegen verpflichtet,
die Änderung der Geschlechtsangabe im Geburtenbuch anzuordnen. Die
Kompetenz hierzu ergibt sich aus der verfassungskonform auszulegenden
Vorschrift des § 47 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes. Der dort verwendete
Begriff der Berichtigung kann nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts
auch die Richtigstellung von Angaben bezeichnen, die erst nachträglich
falsch geworden sind. Die Zurückverweisung erfolgte, damit der Bundesgerichtshof
den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung bestimmt. Im Interesse
der Rechtssicherheit erscheint es dem Bundesverfassungsgericht freilich
geboten, dass der Gesetzgeber die Fragen einer Geschlechtsumwandlung
und ihrer Auswirkungen regelt. Nach geltendem Recht wird das im Geburtseintrag
angegebene Geschlecht nach außen durch einen ihm entsprechenden
Vornamen dokumentiert. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat
demzufolge ausgeschlossen, dass eine Person einen Vornamen erhalten
kann, der nicht ihrem im Geburtenbuch angegebenen Geschlecht entspricht.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. April 1959 (BGHZ
30, 132) dürfen Knaben mit Ausnahme des Beivornamens "Maria"
keine weiblichen Vornamen erhalten; nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. Dezember 1968 (BVerwGE 31, 130) darf eine Person im Wege der
behördlichen Namensänderung selbst bei Vorliegen besonderer
Umstände keinen Vornamen erhalten, der nicht der im Geburtenbuch
eingetragenen Geschlechtsbezeichnung entspricht. Die für die öffentlich-rechtliche
Namensänderung zuständigen Behörden haben sich hierdurch
gehindert gesehen, Transsexuellen die Führung von Vornamen des anderen
Geschlechts zu gestatten. Die Konfliktsituation, die sich für
Transsexuelle fortwährend aus der Diskrepanz zwischen der gelebten
Geschlechtsrolle einerseits und der Führung von Vornamen des anderen
Geschlechts in Urkunden und Ausweisen andererseits ergibt, war
auch Gegenstand von Fragen in den Sitzungen des Deutschen Bundestages
am 15. März 1972 und 18. März 1975 (Stenographische Berichte,
7. Wahlperiode, S. 10270, 10943 und 10948). Die Bundesregierung brachte
in ihren Antworten zum Ausdruck, dass sie die geschilderte Konfliktsituation
für. regelungsbedürftig halte, aber zunächst die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts über die ihm vorliegende Verfassungsbeschwerde
abwarten wolle. Am 10. Juni 1976 hat der Deutsche Bundestag
den Bericht und Antrag des Innenausschusses zu dem Antrag der Abgeordneten
Dr. Arndt (Hamburg), Dr. Meinecke (Hamburg), Kleinert und Genossen (Bundestagsdrucksachen
7/4940 und 7/5274) einstimmig angenommen (Stenographische Berichte, 7.
Wahlperiode, S. 17818). In diesem Antrag wird die Bundesregierung gebeten,
dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes
vorzulegen, durch den bestimmt wird, dass in Fällen von Geschlechtsumwandlungen
aufgrund genitalverändernder Operationen oder anderer medizinischer
Eingriffe durch einen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu
erlassenden gerichtlichen Beschluß festgestellt wird, ob und gegebenenfalls
von welchem Zeitpunkt an eine Person auch rechtlich als dem anderen Geschlecht
zugehörig anzusehen ist. Ferner sollen die namensrechtlichen Vorschriften
geändert werden. Um dem Deutschen Bundestag einen entsprechenden
Gesetzentwurf vorlegen zu können, mußte zunächst geprüft
werden, welche Folgewirkungen die Zuordnung zum Gegengeschlecht aufgrund
eines medizinischen Eingriffs auf die verschiedenen Lebensbereiche - insbesondere
auf das Ehe- und Familienrecht sowie auf das Sozialversicherungs- und
Versorgungsrecht - haben würde. Hierbei hat sich gezeigt, dass
gesetzestechnisch das Schwergewicht nicht bei der personenstands- und
namensrechtlichen Regelung liegt, denn bei dieser handelt es sich weitgehend
um eine der Folgen, die sich aus der gerichtlichen Feststellung ergeben,
dass eine Person künftig dem anderen Geschlecht zuzurechnen
ist. Über die Behandlung der Probleme der
Transsexuellen im Ausland hat das Auswärtige Amt im Zusammenhang
mit der unter 1.3 erwähnten Verfassungsbeschwerde Berichte der Auslandsvertretungen
der Bundesrepublik Deutschland eingeholt. Die Berichte aus dem europäischen
Ausland, und zwar aus Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien,
Italien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Schweden, der Schweiz
und Spanien erbrachten folgendes: 9 I. Eine gesetzliche Regelung besteht nur in Schweden. Das dortige Gesetz über die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in bestimmten Fällen" vom 21. April 1972 (SFS 1972 Nr. 119) bestimmt in § 1: "Wer von Jugend auf empfindet, dass er einem, anderen Geschlecht als dem angehört, unter welchem er im Kirchenbuch registriert ist, und seit geraumer Zeit dementsprechend auftritt, und von dem angenommen werden muß, dass er auch in Zukunft in dieser Geschlechtsrolle leben wird, kann auf eigenen Antrag feststellen lassen, dass er dem anderen Geschlecht angehört." Während die für die Anwendung
des Gesetzes zuständige Sozialbehörde im Jahre 1974 gegenüber
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Stockholm erklärte,
dass sich das Gesetz bisher nicht bewährt habe und im Grunde
als nicht realisierbar und nur verwirrend angesehen werde, geht aus einem
Anfang d. J. eingegangenen Bericht der Botschaft hervor, dass sich
das Gesetz nach neuerlichen Angaben der Schwedischen Sozialbehörde
im großen und ganzen bewährt hat, obgleich die Ansicht vorherrsche,
dass die von ihm verfolgten Ziele auch ohne Sondergesetzgebung hätten
erreicht werden können. Die Hauptschwierigkeit bei der Anwendung
werde auch nicht in dem Gesetz selbst gesehen, sondern in seiner Kollision
mit dem schwedischen Gesetz über die Kastration vom 24. März
1944 (SFS 1944 Nr. 133); daher bereite eine Gesetzgebungskommission eine
Änderung des Kastrationsgesetzes vor. Il. In folgenden Ländern besteht zwar keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Die Behörden oder Gerichte stimmen im Einzelfall jedoch einer Berichtigung der Vornamen oder der Geschlechtsfeststellung zu: a) In Italien ist in verschiedenen Fällen über eine analoge Anwendung der Bestimmungen über das Statusverfahren zur Berichtigung der Feststellung des Zivilstandes im Geburtsregister Abhilfe erreicht worden. Unsicherheit bestand hinsichtlich der Bestimmung der passiv legitimierten Behörden. In allen Fällen wird jedoch die Staatsanwaltschaft zum Verfahren zugezogen. Dem Parlament liegen einige Gesetzentwürfe vor, die noch nicht veröffentlicht worden sind. b) In Norwegen haben verschiedentlich
die zuständigen Behörden bei Transsexuellen in eine Änderung
des geschlechtlichen Status, der Personennummer, die das Geschlecht angibt,
und des Vornamens eingewilligt. ' geltend machen wolle, es habe bei ihr eine
Geschlechtsänderung stattgefunden, die Möglichkeit besitze,
ein Begehren um Erlaß eines entsprechenden gerichtlichen Feststellungsentscheides
zu stellen, bei dessen Gutheißung das neue Geschlecht in den Zivilstandsregistern
einzutragen sei. Zu den Voraussetzungen, unter denen einem derartigen
Feststellungsbegehren entsprochen werden kann, liegen einzelne Urteile
erstinstanzlicher Gerichte vor (vgl. z. B. Zeitschrift für Zivilstandswesen
1971, S.129, 130 mit weiteren Nachweisen). III. In folgenden Ländern wird das Problem der Transsexualität gesehen, jedoch eine Berichtigung des Vornamens oder der Feststellungen zum Geschlecht - zumindest in letzter Instanz -abgelehnt: a) In Frankreich ist schon die operative Veränderung des Geschlechts, die der Kastrierung und Sterilisierung gleichgestellt wird, nicht statthaft. Dagegen soll in Marokko eine Klinik vorhanden sein, die entsprechende Operationen auch bei Ausländern, in diesem Fall vorwiegend Franzosen, durchführt. Die Transsexuellen sollen in einer Vereinigung -der "Association d'Aide aux Malades hormonaux" - der etwa 2500 Mitglieder angehören, zusammengeschlossen sein. Die Vereinigung soll für ihre Mitglieder Ausweiskarten ausgeben, in denen sie als Frauen bezeichnet werden. Diese Ausweise werden von den Behörden nicht anerkannt. b) Nach dem finnischen Bericht werden genitalverändernde Operationen als Behandlungsmaßnahmen angesehen, über die Patient und Arzt allein entscheiden können. Ist mit der Operation eine Kastration verbunden, so bedarf sie nach dem Gesetz über die Kastration vom 24. April 1970 der Genehmigung des Amtes für das Gesundheitswesen. In dem Bericht bleibt offen, ob auf Grund solcher Operationen auch eine Veränderung des Vornamens und der Geschlechtseintragung möglich ist. Besondere Rechtsvorschriften für die Behandlung transsexueller Personen fehlen. c) In Großbritannien werden Geschlechtsumwandlungen rechtlich nicht anerkannt; insbesondere ist die Eintragung eines Geschlechtswechsels im Geburtenregister nicht zulässig. d) Der niederländische Bericht
verweist auf zwei Fälle, mit denen das Oberlandesgericht Amsterdam
und der Hohe Rat der Niederlande im Jahre 1933 befaßt waren: Bei
der ersten Entscheidung ging es um den Fall einer sog. konstitutionellen
genuinen Transsexualität, bei der also schon im Zeitpunkt der Geburt
eine geistige und gefühlsmäßige Entwicklung in Richtung
des weiblichen Geschlechts feststand; im zweiten Falle handelte es sich
um eine sog. neurotische Trans-> In der Schweiz waren wiederholt die Gerichte bis hin zum Bundesgericht mit diesem Fragenkreis befaßt: Das Bundesgericht hat hinsichtlich des
Verfahrens festgestellt, dass eine Person, die Drucksache 8/2947 Deutscher Bundestag - B. Wahlperiode sexualität, bei der erst nach der
Geburt eine Änderung der psychischen Verfassung eintrat. In beiden
Fällen gab das Oberlandesgericht dem Antrag auf Änderung der
Feststellung über das Geschlecht statt, im zweiten Fall unter analoger
Anwendung der Bestimmungen über die Berichtigung nach Artikel 29
des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Die zweite Entscheidung
ist auf die Revision des Reichsanwalts vom Hohen Rat der Niederlande am
13. Dezember 1973 mit der Begründung aufgehoben worden, dass
angesichts der Sachlage im Zeitpunkt der Geburt für eine Anwendung
des zuvor erwähnten Berichtigungsverfahrens kein Raum sei. - Im niederländischen
Justizministerium werden Uberlegungen für eine gesetzliche Regelung
der Probleme der Transsexuellen angestellt. IV. In Belgien, Dänemark, Österreich
und Spanien hat sich das Problem bisher noch nicht gestellt oder es
wird dort tabuisiert. Zu Spanien wurde berichtet, dass, selbst wenn
- was anzunehmen sei - Geschlechtsumwandlungen durchgeführt werden
sollten, diese nach spanischer Moralauffassung streng diskret behandelt
würden. Die Betreffenden würden lieber Rechtsschwierigkeiten
in Kauf nehmen, als einen derartigen Fall in die Offentlichkeit zu bringen. 1.6.2 Aus außereuropäischen Ländern ist folgendes bekannt geworden: I. Berichte der Auslandsvertretungen in Argen tinien, Japan und Kanada: a) Die argentinische Rechtspraxis betrachtet geschlechtsverändernde Operationen als schwere Körperverletzung; Ärzte sind soweit der Botschaft bekannt - bislang in zwei Fällen verurteilt worden. Anträge auf Änderung von Registereintragungen aufgrund nachträglicher Geschlechtsveränderungen sind - soweit festgestellt werden konnte - bisher nicht gestellt worden. Sie werden von der herrschenden Rechtslehre als unzulässig angesehen, weil sie auf die Eintragung von Tatsachen gerichtet sind, die durch strafbare Handlungen herbeigeführt wurden. b) Das japanische Recht kennt den
Unterschied zwischen männlichen und weiblichen Vornamen nicht. Eine
Geschlechtsumwandlung erfordert daher nicht notwendigerweise auch eine
Änderung des Vornamens. Die Familiengerichte scheinen die Geschlechtseintragung
auch bei Transsexuellen nach § 113 des japanischen Familienregistergesetzes
zu berichtigen. Jedenfalls haben die japanischen Standesbeamten anläßlich
einer Fachtagung im Juni 1970 in Fukuoka empfohlen, die Rechtskraft des Beschlusses über die Berichtigung des Geschlechts, der nach einer ärztlich durchgeführten Behandlung ergeht, als Zeitpunkt für die Berichtigung anzunehmen. c) In Kanada hat sich das Problem bisher noch nicht gestellt. II. In den Vereinigten Staaten von Amerika
gibt es (nach Jörgensen/Wiedeking, Münchener Medizinische
Wochenschrift 1976, S. 639 ff.) keine bundesgesetzliche Regelung der Probleme
der Transsexuellen. Die Eintragung und Änderung des Geschlechts im
Geburtsregister und in der Geburtsurkunde sind in den einzelnen Bundesstaaten
verschieden. Die allgemeine Praxis besteht darin, nach ärztlich attestierter
Operation Namen und Geschlecht zu berichtigen und die Berichtigung förmlich
zu dokumentieren. In wenigen Bundesstaaten ist auf lokaler Rechtsebene
eine standesamtliche Änderung ohne Operationsnachweis möglich.
In einigen Bundesstaaten wird ein neuer Geburtseintrag errichtet; so im
Staat Illinois, indem der ursprüngliche Eintrag geschlossen und versiegelt
wird. Selbst in Staaten, die z. Z. lediglich den Geburtseintrag berichtigen,
ist de facto eine Neuausfertigung möglich, indem die neue Urkunde
mit einer die Geschlechtsänderung ausdrückenden Kode-Nummer
versehen wird. 2 Grundzüge des Entwurfs In seinem Grundanliegen entspricht der
Entwurf, mit dessen Vorbereitung bereits vor dem oben zu 1.3 bezeichneten
Beschluß des Bundesverfassungsgerichts begonnen worden ist, den
diesen Beschluß tragenden verfassungsrechtlichen Wertungen. Indem
er für Fälle wie denjenigen, der Gegenstand der Verfassungsbeschwerde
war, eine Lösung anbietet, bei der die betreffende Person rechtlich
als dem anderen als ihrem Ausgangsgeschlecht zugehörig anzusehen
ist, berücksichtigt er das Gebot zur Achtung der Menschenwürde
und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. 2.2 Nach den unter 1.2 erwähnten medizinischen
Erkenntnissen sind für die Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen
nicht allein die äußeren körperlichen Merkmale des Geschlechts
im Zeitpunkt der Geburt maßgebend; sie wird entscheidend auch durch
andere zu diesem Zeitpunkt nicht oder noch nicht erkennbare Faktoren bestimmt
oder mitbestimmt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass
die nach dem Entwurf vorgesehenen Änderungen von Vornamen und der
Geschlechtsangabe im Geburtseintrag mit dazu beitragen, Schwierigkeiten
hinsichtlich der Geschlechtsidentifizierung im sozialen Leben zu beseitigen
und damit zugleich Störungen im personalen Selbstverständnis
der betroffenen Personen abzubauen. 2.3 Auch gegen die Regelung des § 1 des
Entwurfs dürften sich keine Bedenken aus der Verfassungsschranke
des Sittengesetzes (Artikel 2 Abs. 1 GG) ergeben. Denn durch die dort
aufgeführten Voraussetzungen wird sichergestellt, dass eine
entsprechende Änderung der Vornamen nur bei Vorliegen gewichtiger
Gründe und erst nach gerichtlicher Feststellung vorgenommen werden
kann. Eine medizinisch und psychologisch nicht indizierte und darum möglicherweise
dem Sittengesetz widersprechende Praktizierung der Regelung ist daher
nicht zu besorgen. 2.4 Der Entwurf sieht sowohl für die Änderung
der Vornamen als auch für die Feststellung, dass der Betroffene
als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, eine gerichtliche
Entscheidung vor, der die Einholung von Gutachten vorausgeht. Es wird
nicht als zweckmäßig angesehen, die Änderung der Vornamen
auf dem Wege der behördlichen Namensänderung vornehmen zu lassen.
Denn bei einer solchen Regelung müßten sich die Betroffenen
jeweils einem Verfahren vor dem Gericht und einem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
unterziehen. Gesetzestechnisch wäre eine Ergänzung des Gesetzes
über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im BGBl.
III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März
1935 (BGBl. I S. 685), durch Einfügung einer an § 3 a dieses
Gesetzes angelehnten Bestimmung erforderlich. 2.5 Der Entwurf sieht im ersten Abschnitt (§§
1 bis 7) die sog. "kleine Lösung" vor, bei der nur die
Vornamen eines volljährigen Transsexuellen geändert werden.
Von dem Antragsteller wird weder verlangt, dass er nicht mehr fortpflanzungsfähig
ist noch dass er sich einer seine äußeren Geschlechtsmerkmale
verändernden Operation unterzogen hat. Der Betroffene erhält
damit die Möglichkeit, schon frühzeitig in der Rolle des
anderen Geschlechts aufzutreten. Hinzu kommt, dass der Antragsteller
sofern er noch nicht ärztlich betreut wird -spätestens bei der
gerichtlichen Anhörung und der Mitwirkung der Gutachter (vgl. §
4 Abs. 3 des Entwurfs) auf die Wichtigkeit einer ärztlichen Beratung
und Betreuung hingeführt wird. 2.6 Gegenstand des zweiten Abschnitts (§§
8 bis 12) ist die sog. "große Lösung". Für die
darin vorgesehene Feststellung, dass eine Person als dem anderen
Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wird neben der Erfüllung
der Voraussetzungen des § 1 verlangt, dass der Antragsteller
mindestens fünfundzwanzig Jahre alt und nicht mehr fortpflanzungsfähig
ist und dass er sich einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale
verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche
Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht
worden ist. Für die Beschränkung auf Fälle, in denen sich
die Betroffenen einer genitalverändernden Operation unterzogen haben,
spricht insbesondere auch die Überlegung, dass es nicht angängig
wäre, jemandem die Eheschließung mit einer anderen Person männlichen
Geschlechts zu ermöglichen, solange er sich geschlechtlich noch als
Mann betätigen kann; auch muß eine Zuordnung zum anderen Geschlecht
ausgeschlossen sein, solange etwa ein männlicher Transsexueller in
der Lage wäre, die Straftatbestände des § 175 StGB zu verwirklichen
(so auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 21. September
19'31 - BGHZ 57, 63, 70). In den wenigen Fällen, in denen sich ein
Transsexueller wegen seines gesundheitlichen Zustandes einem operativen
Eingriff nicht unterziehen kann, ist es dem Betroffenen zuzumuten, es
bei einer Änderung seiner Vornamen nach § 1 des Entwurfs bewenden
zu lassen. 2.7 Bei den Vorarbeiten zu dem Gesetzentwurf
ist auch geprüft worden, ob die gerichtliche Entscheidung von weiteren
Voraussetzungen (z. B. eingehende Aufklärung, Genehmigung des medizinischen
Eingriffs) abhängig gemacht werden sollte. Da der Bund für das
Gesundheitswesen keine umfassende Zuständigkeit besitzt, könnte
eine solche Regelung -entsprechend den für ähnliche ärztliche
Eingriffe (Kastration, Schwangerschaftsabbruch) bestehenden Regelungen
-bundeseinheitlich nur im Wege einer Änderung der strafrechtlichen
Vorschriften getroffen werden. Da eine solche Konzeption den Vorstellungen
des unter 1.5.2 erwähnten Beschlusses des Deutschen Bundestages,
nicht entsprechen dürfte, sieht sie der Entwurf auch nicht vor. Ein
zwingend vorgeschriebenes Vorschaltverfahren würde im übrigen
eine Sonderregelung für die vor Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommenen
genitalverändernden Operationen erforderlich machen. 3 Einzelbegründung 3.1 Zu § 1: Absatz 1 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Vornamen eines volljährigen Transsexuellen geändert werden. Die Altersvoraussetzung lehnt sich an die in Schweden geltende Regelung an, nach der die beantragte Entscheidung nur dann getroffen wird, wenn der Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Die ferner im ersten Satzteil angegebene Frist entspricht der allgemein in der medizinischen Wissenschaft vertretenen Auffassung, dass der gerichtlichen Entscheidung zur Feststellung der Transsexualität ein Zeitraum von etwa drei Jahren vorausgegangen sein sollte, in dem der Betreffende unter dem Zwang seiner transsexuellen Veranlagung gelebt hat. Bei der in Nummer 1 vorgesehenen Beschränkung des Personenkreises ist davon ausgegangen worden, dass die Entscheidung über die Änderung der Vornamen - und nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs auch der Geschlechtszugehörigkeit -eines ausländischen Transsexuellen dem Heimatstaat des Betroffenen vorbehalten bleiben sollte. Durch Nummer 2 soll sichergestellt werden,
dass die Änderung der Vornamen nur für solche Personen
in Betracht kommt, deren Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht
so gefestigt ist, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
mit einer Umkehr nicht zu rechnen ist. 3.1.2 Nach Absatz 2 hat der Antragsteller in
seinem Antrag die Vornamen anzugeben, die er künftig führen
will. Als neue Vornamen dürfen Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach
keine Vornamen sind, nicht gewählt werden. 3.2 Zu § 2: Absatz 1 lehnt sich an die in § 50
Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) getroffene Regelung an. Darüber
hinaus ist im Hinblick darauf, dass mit verhältnismäßig
wenigen Anträgen zu rechnen sein dürfte, auch die Möglichkeit
vorgesehen, die Zuständigkeit eines Amtsgerichts auf mehrere Landgerichtsbezirke
zu erstrecken. 3.2.2 Absatz 2 entspricht sinngemäß
den in den §§ 36, 43 a und 43 b des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwillien Gerichtsbarkeit (FGG) enthaltenen Zuständigkeitsregelungen. 3.3 Zu § 3: Absatz 1 hat § 607 ZPO zum Vorbild
und regelt die Antragstellung für beschränkt geschäftsfähige
und geschäftsunfähige Personen. 3.3.2 Nach Absatz 2 ist Beteiligter bei einem verheirateten Antragsteller dessen Ehegatte; dies ist in Fällen des § 8 mit Rücksicht auf § 10 Abs. 2 des Entwurfs von besonderer Bedeutung. Auf eine Nennung weiterer Personen als
Beteiligte des Verfahrens wurde verzichtet. Es kann insoweit bei den allgemeinen
Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit bewenden. Danach ist
Beteiligter, wer durch den Ausgang des Verfahrens in seinen Rechten betroffen
werden kann; dies muß nach der Fallgestaltung beurteilt werden. 3.4 Zu § 4: 3.4.1 Absatz 1 verweist auf die grundsätzliche
Geltung der Vorschriften des FGG. Für die Kosten sind die einschlägigen
Vorschriften des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) anwendbar (s. auch §
14 des Entwurfs). 3.4.2 Die in Absatz 2 vorgesehene persönliche
Anhörung des Antragstellers erscheint unabweislich und ist deshalb
zwingend vorgeschrieben. Bewußt ist darauf verzichtet worden, Ausnahmen
vorzusehen, unter denen das Gericht von der Anhörung absehen kann.
Notfalls wird deshalb das Verfahren keinen Fortgang nehmen können,
bis die Anhörung durchgeführt werden kann. 3.4.3 Absatz 3 sieht ähnlich wie §
64 c FGG in der Fassung des Artikels 4 Nr. 16 des Entwurfs eines Gesetzes
zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge (BT-Drucksache 8/111)
vor, dass das Gericht einem Antrag nach § 1 nur stattgeben darf,
wenn es zuvor Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat.
Als Gutachter kommen nur Personen in Betracht, die aufgrund ihrer Ausbildung
und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus
ausreichend vertraut sind. Dies ist deshalb geboten, weil es in der Bundesrepublik
Deutschland nicht viele Personen geben dürfte, die in der Lage sind,
zu Fragen des Transsexualismus qualifizierte Gutachten zu erstatten. Wegen
der Bedeutung der Entscheidung wird verlangt, dass die Gutachter
unabhängig voneinander tätig geworden sind. 3.4.4 Als Rechtsmittel gegen die gerichtlichen
Entscheidungen ist die sofortige Beschwerde vorgesehen. Sie gilt danach insbesondere auch für
eine ablehnende Entscheidung. Die in Absatz 4 Satz 2 vorgesehene Bindung
der Wirksamkeit an die Rechtskraft der Entscheidung erscheint insbesondere
im Hinblick auf die Auswirkungen einer positiven Entscheidung nach §
8 des Entwurfs unabweislich. 3.4.5 Die Feststellung, wer Beteiligter ist,
kann dem Gericht im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Um zu verhindern,
dass ein Beteiligter übersehen wird und die gerichtliche Entscheidung
mangels Eröffnung ihm gegenüber nicht wirksam werden kann, ermöglicht
Absatz 5 eine ergänzende öffentliche Bekanntmachung in Anlehnung
an § 48 a PStG. Wegen des besonderen Charakters der im Entwurf behandelten
Verfahren erscheint es allerdings nicht sachgerecht, wie in § 48
a Abs. 3 Satz 1 und 2 PStG die Art der öffentlichen Bekanntmachung
dem Ermessen des Gerichts zu überlassen. In Satz 2 ist deshalb eine
Regelung vorgesehen, die sich gedanklich an § 204 Abs. 2 Satz 2 ZPO
anlehnt. 3.5 Zu § 5: 3.5.1 Diese Vorschrift soll den Betroffenen vor
einer grundlosen Aufdeckung der von ihm vor der Entscheidung geführten
Vornamen schützen. Dies gilt über § 10 Abs. 3 des Entwurfs
auch hinsichtlich der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit. 3.5.2 Nach Absatz 3 sind bei Kindern des Betroffenen,
die vor Ablauf von dreihundertzwei Tagen nach der Änderung seiner
Vornamen geboren werden, dessen ursprüngliche Vornamen anzugeben.
Dies bezieht sich auf die Angabe der Vornamen des Betroffenen sowohl im
eigentlichen Geburtseintrag nach § 21 Abs. 1 PStG als auch in einem
später beizuschreibenden Randvermerk nach § 29 Abs. 1 PStG.
Damit wird sichergestellt, dass auch bei diesen Kindern in den Geburts-
und Abstammungsurkunden die Eltern mit den ihrem Geschlecht entsprechenden
Namen angegeben werden. Hinsichtlich der Kinder, die später geboren
werden, wird auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 verwiesen. 3.5.3 Absatz 4 ermöglicht es, Auszüge
aus dem für den Betroffenen geführten Familienbuch auszustellen,
aus denen die Änderung seiner Vornamen - und in Verbindung mit §
10 Abs. 3 des Entwurfs auch die Änderung seiner Geschlechtszugehörigkeit
-nicht ersichtlich sind. Die Formulierung lehnt sich an § 65 a PStG
an. 3.6 Zu § 6: 3.6.1 Es ist nicht völlig auszuschließen,
dass Fälle eintreten, in denen das Zugehörigkeitsempfinden
zum Gegengeschlecht nicht von Dauer ist. Daher soll der Betroffene durch
Absatz 1 die Möglichkeit erhalten zu beantragen, dass die gerichtliche
Entscheidung über die Änderung seiner Vornamen aufgehoben wird.
Gestützt wird dieses Anliegen durch einen Erfahrungsbericht über
das schwedische Gesetz, nach dem einige Personen eine "Rückumwandlung"
begehrt haben. 3.6.2 Nach Absatz 2 führt der Betroffene
künftig wieder die Vornamen, die er zur Zeit der früheren (nunmehr
aufgehobenen) Entscheidung geführt hat. Die Ausnahmeregelung des
Satzes 3 soll unbillige Härten vermeiden. 3.7 Zu § 7: 3.7.1 In den in Absatz 1 angesprochenen Fällen
muß davon ausgegangen werden, dass die Person, deren Vornamen
aufgrund von § 1 geändert worden sind, sich wieder dem in ihrem
Geburtseintrag angegebenen Geschlecht zugehörig empfindet. Führt
sie noch die geänderten Vornamen, so soll die Entscheidung des Gerichts,
durch welche die Vornamen geändert worden sind, unwirksam werden
mit der Folge, dass diese Person wieder ihre früheren Vornamen
führt. 3.7.2 In Absatz 2 werden die sich aus dem Unwirksamwerden
der Entscheidung ergebenden Folgen für die Führung der Personenstandsbücher
geregelt. 3.8 Zu § 8: 3.8.1 Absatz 1 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen
das Gericht bei einem Transsexuellen feststellt, dass er dem anderen
Geschlecht zuzurechnen ist. Wegen des Gewichts der medizinischen Eingriffe,
von denen diese Feststellung abhängig gemacht ist (vgl. § 8
Abs. 1 Nr. 3 und 4), ist ein Mindestalter von fünfundzwanzig Jahren
vorgesehen. Der Transsexuelle soll sich bei der Entscheidung darüber,
ob er einen Antrag nach § 8 stellen soll, in einem Alter befinden,
in dem seine Reifung im allgemeinen abgeschossen ist. In der Zeitspanne
zwischen dem Eintritt der Volljährigkeit und der Vollendung des fünfundzwanzigsten
Lebensjahres, in der sich seine Lebensumstände möglicherweise
wesentlich verändern, soll er prüfen, ob sein Wille, in der
Rolle des anderen Geschlechts zu leben, alle Konsequenzen umfaßt,
von denen die Feststellung nach § 8 abhängt. Insofern besteht
eine gewisse Parallele zu der Altersgrenze nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
vom 15. August 1969 (BGBl. I S.1143), die ebenfalls bei fünfundzwanzig
Jahren liegt. Zum Erfordernis einer genitalverändernden Operation
wird auf die Ausführungen unter 2.6 verwiesen. 3.8.2 Für Absatz 2 gilt das unter 3.1.2
Gesagte sinngemäß. 3.9 Zu § 9: 3.9.1 Nach § 8 Abs.l Nr. 3 und 4 ist die
Feststellung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig
anzusehen ist, zwingend von der Durchführung einer genitalverändernden
Operation und davon abhängig, dass der Antragsteller nicht mehr
fortpflanzungsfähig ist. Wäre die erfolgreiche Durchführung
der entsprechenden Eingriffe eine notwendige Voraussetzung für die
Feststellung der neuen Geschlechtszugehörigkeit, über die das
Gericht nur kumulativ mit dem Vorliegen der anderen erforderlichen Voraussetzungen
für seine Entscheidung befinden kann, so würde dem Antragsteller
ein hohes, nicht zu verantwortendes Risiko zugemutet. Es könnte nicht
ausgeschlossen werden, dass entweder schon das Gericht des ersten
Rechtszuges oder aber das Rechtsmittelgericht in einem Rechtsmittelverfahren
zu dem Ergebnis kommt, dass trotz durchgeführter Eingriffe die
erforderlichen anderen Voraussetzungen für die Feststellung einer
Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nicht vorliegen. Daher
soll eine Operation dem Antragsteller erst dann abverlangt werden, wenn
die übrigen Voraussetzungen für die Feststellung einer Änderung
der Geschlechtszugehörigkeit verbindlich feststehen. 3.9.2 Absatz 1 geht davon aus, dass das Gericht zunächst prüfen muß, ob alle nach § 8 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist das hinsichtlich der medizinischen Eingriffe noch nicht der Fall, so hat das Gericht eine Zwischenentscheidung zu treffen, die dies feststellt. Die Zwischenentscheidung ist als Vorabentscheidung bezeichnet. Die Regelung lehnt sich damit an die Fassung des § 304 Abs. 1 ZPO an. Das erscheint deshalb sachgerecht, weil wie dort auch hier nur ein Teil des Streitgegenstandes durch die gerichtliche Entscheidung erledigt wird. Die Sachlage ist insoweit anders als etwa bei einem Teilurteil nach § 301 ZPO, das einen in sich abgeschlossenen Streitgegenstand betrifft. Die Zwischenentscheidung nach Absatz 1
soll selbständig anfechtbar sein. Der einleitende Satzteil in Absatz
2 Satz 1 macht dies deutlich. Das Rechtsmittel ist auch hier die sofortige
Beschwerde. 3.9.3 Absatz 2 macht deutlich, dass das Gesamtverfahren erst nach Rechtskraft der Vorabentscheidung und nach Durchführung der ausstehenden Eingriffe abgeschlossen werden kann. Das Risiko einer negativ verlaufenden Operation trägt allerdings auch insoweit der Antragsteller. Hiervon wird er nicht freigestellt werden können. Satz 2 bindet das Gericht für die
Endentscheidung an seine Feststellungen in der Vorabentscheidung. Dies
ist der wesentliche Kern der Regelung, weil nur er gewährleistet,
dass das mit § 9 Abs. 1 angestrebte Ziel erreicht werden kann. 3.9.4 Zu Absatz 3 Satz 1 wird auf die Begründung
zu den §§ 2 bis 4 und 6 des Entwurfs verwiesen. Durch die in
Satz 2 für die dort angegebenen Fälle vorgesehene Verbindung
der Feststellung über die Geschlechtszugehörigkeit mit der Änderung
der Vornamen soll sichergestellt werden, dass beide Änderungen
zu gleicher Zeit rechtswirksam werden. 3.9.5 Hat der Antragsteller bereits vor oder
während des gerichtlichen Verfahrens von sich aus eine genitalverändernde
Operation durchführen lassen, so kommt eine Zwischenentscheidung
nach Absatz 1 nicht mehr in Betracht. Es kann dann sogleich die Endentscheidung
getroffen werden. Allerdings hat der Antragsteller in diesen Fällen
nicht die Sicherheit, dass er nach erfolgreicher Durchführung
der Operation auch mit einer positiven Entscheidung des Gerichts rechnen
kann. Dies erscheint aber nicht unbillig, weil der Antragsteller dieses
Risiko bewußt eingegangen ist. 3.10 Zu § 10: Nach Absatz 1 sollen sich die aus der Geschlechtszugehörigkeit
folgenden Rechte und Pflichten des Betroffenen von dem Tag an, von dem
an er als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, allgemein
nach dem neuen Geschlecht richten. Ausnahmen hiervon sind nur aufgrund
gesetzlicher Vorschriften möglich (siehe z. B. §§ 11 und
12 des Entwurfs). 3.10.2 Eine Bestimmung, die in Anlehnung an das
schwedische Gesetz bei einem verheirateten Antragsteller die gerichtliche
Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit
von der vorherigen Auflösung der Ehe abhängig macht, ist nicht
aufgenommen worden. Eine solche Regelung erscheint schon deshalb nicht
fachgerecht, weil über die Eheauflösung zu einem Zeitpunkt befunden
werden müßte, zu dem die Frage der Zurechenbarkeit des Betroffenen
zum anderen Geschlecht .noch nicht entschieden ist; außerdem würde
dies unnötige Kosten verursachen. Auch muß eine Ehe mit einem
Transsexuellen nicht notwendigerweise zerrüttet sein. Deshalb sieht
Absatz 2 vor, dass eine bestehende Ehe mit der Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung aufgelöst wird. Mit dieser Vorschrift wird ein neuer
Auflösungstatbestand begründet. Da sich die Folgen der Auflösung
nach den Vorschriften über die Ehescheidung richten, wird bei der
Anwendung von Vorschriften, in denen nicht an den Oberbegriff der Auflösung
der Ehe angeknüpft wird, der neue Auflösungstatbestand wie eine
Scheidung zu behandeln sein; eine Änderung der berührten Vorschriften,
z. B. des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Höfeordnung, des § 42 des
Bundesversorgungsgesetzes, wird angesichts der begrenzten Zahl der in
Betracht kommenden Transsexuellen nicht für zwingend erforderlich
gehalten. 3.11 Zu § 11: § 11 geht davon aus, dass die berechtigten Interessen der Kinder des Betroffenen auf jeden Fall zu wahren sind. Dazu gehört insbesondere, dass - der Status des Transsexuellen als Vater (bzw. als Mutter) auf jeden Fall unberührt bleiben soll, so z. B. für den Unterhalt, das Erbrecht, die Vaterschaftsfeststellung, die Ehelichkeitsanfechtung; dies soll auch dann gelten, wenn das Kind erst nach der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit des Vaters geboren oder die Vaterschaft später festgestellt wird; - in den Urkunden, die das Kind erhält, als Vornamen des betroffenen Elternteils ausnahmslos die vor der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geführten Namen angegeben werden. Die allgemein für die Ausstellung
von Personenstandsurkunden geltenden Vorschriften sowie die für besondere
Fälle in § 5 Abs. 3 und in § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Entwurfs
getroffenen Regelungen stellen sicher, dass bei der Ausstellung
von Geburts- und Abstammungsurkunden für Kinder der Betroffenen
die Eltern mit den ihrem Geschlecht entsprechenden Vornamen angegeben
werden; gleiches gilt damit für die Angabe der Eltern in den Spalten
4 und 5 des Familienbuches des Kindes. 3.12 Zu § 12: § 12 enthält Ausnahmen von dem
allgemeinen Grundsatz des § 10 Abs. 1. Eine abschließende Aufzählung
der Renten und vergleichbaren wiederkehrenden Leistungen, die unberührt
bleiben sollen, ist bei der großen Zahl der in Frage kommenden
Ansprüche nicht zweckmäßig. 3.12.2 Nach Absatz 1 sollen im Zeitpunkt der Rechtskraft
der Entscheidung bestehende Ansprüche durch den Wechsel der Geschlechtszugehörigkeit
nicht berührt werden (Satz 1). Auch bei einer Umwandlung solcher
Leistungen wegen eines neuen Versicherungsfalls - z. B. Umwandlung einer
Erwerbsunfähigkeitsrente in ein vorgezogenes Altersruhegeld - oder
wegen geänderter Verhältnisse - z. B. Neufestsetzung einer Rente
aus der Unfallversicherung wegen Änderung des Grades der Minderung
der Erwerbsfähigkeit - oder bei Änderung von Bewilligungsbescheiden
aus anderen Gründen gelten weiterhin die geschlechtsspezifischen
Bewertungen, die den Leistungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
zugrunde gelegen haben (Satz 2). 3.12.3 Absatz 2 soll verhindern, dass Leistungsansprüche
durch die Geschlechtsumwandlung begründet werden können, z.
B. ein Anspruch auf Witwenrente eines männlichen Transsexuellen. 3.13 Zu § 13: Vorbild für die vorgesehene Ergänzung
ist § 14 Nr. 20 des Rechtspflegergesetzes. 3.14 Zu § 14: 3.14.1 Nach dem in die Kostenordnung (KostO) neu
einzufügenden § 128 a soll für die positive Entscheidung
über den Antrag auf Änderung des Vornamens und über den
Antrag auf Feststellung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht
zugehörig anzusehen ist, sowie über den Antrag auf Aufhebung
einer dieser Entscheidungen das Doppelte der vollen Gebühr erhoben
werden. Diese Gebühr soll für jede der genannten Entscheidungen
anfallen. 3.14.2 Für die Vorabentscheidung nach §
9 Abs. 1 des Entwurfs soll das Eineinhalbfache der vollen Gebühr
erhoben werden; diese Gebühr ist aber bei der Festsetzung der Gebühr
für die Endentscheidung (§ 9 Abs. 2) anzurechnen. 3.14.3 Als Geschäftswert sollen regelmäßig
5 000 DM angenommen werden; hierfür beträgt die volle Gebühr
45 DM. Daneben sind die Auslagen nach den §§
136 ff. KostO zu erheben; sie werden
in der Regel im wesentlichen aus der Entschädigung für die Sachverständigen
bestehen. Schuldner der Kosten ist der Antragsteller (§ 2 Nr. 1 KostO)
Die Anwendbarkeit der einschlägigen Vorschriften der Kostenordnung
ergibt sich ohne besonderen Ausspruch daraus, dass es sich um eine
Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (§ 1 Kost0). 3.14.4 Wird ein Antrag zurückgewiesen oder
zurückgenommen, so greift § 130 Kost0 ein; bei Beschwerden (§
4 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 des Entwurfs) ist § 131 Kost0 anzuwenden.
Auch dies folgt aus § 1 Kost0. 3.15 Zu § 15: 3.15.1 Um die gerichtliche Entscheidung über
die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit beim Geburtseintrag
des Betroffenen verlautbaren zu können, genügt die unter Nummer
1 vorgesehene Änderung des § 30 PStG. Die Änderung der Vornamen des Betroffenen ist - in seinem Geburtseintrag auf Grund des § 30 Abs. 1 Satz 1 PStG, - in Spalte 9 des Familienbuches seiner Eltern auf Grund des § 15 Abs. 2 Nr. 4 PStG zu vermerken. War der Betroffene im Zeitpunkt
der Entscheidung verheiratet, so ist die Angabe der Vornamen außer
im Geburtseintrag auch in Spalte 1 oder 2 seines Familienbuches auf Grund
des § 14 Abs. 1 Nr. 'f PStG zu ändern und die Auflösung
der Ehe (§ 10 Abs. 2 des Entwurfs) auf (Grund des § 14 Abs.
1 Nr. 2 PStG in Spalte 8 seines Familienbuches zu vermerken; ist für
den Betroffenen noch kein Familienbuch angelegt, so sind Randvermerke
zu seinem Heiratseintrag auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 5 und 6 PStV
einzutragen. 3.15.2 Nummer 2 sieht als Folge von § 5 Abs.
1 und § 10 Abs. 3 des Entwurfs die Anfügung eines Absatzes 4
an § 61 PStG vor. 3.15.3 Bei der unter Nummer 3 vorgesehenen Änderung des § 62 PStG wird davon ausgegangen, dass der Angabe des Geschlechts in den Personenstandsbüchern durch die Regelung des vorliegenden Entwurfs erhöhte Bedeutung zukommt. Daher erscheint es angezeigt, das Geschlecht einer Person künftig zumindest auch in der Geburts- und in der Abstammungsurkunde anzugeben; erforderlich ist dies besonders bei Personen, deren Vornamen nach § 1 des Entwurfs geändert worden sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in dem mehrsprachigen Auszug aus dem Geburtsregister nach dem Obereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 23. September 1956 (BGBl. II 1961 S. 1055), das für die Bundesrepublik Deutschland am 23. Dezember 1961 (BGBl. II 1962 S. 42) in Kraft getreten ist, stets das Geschlecht anzugeben ist. Im Geburtsschein (§ 61 c PStG) kann
auch künftig auf die Angabe des Geschlechts verzichtet werden. Er
dient nur als Nachweis über die Namen sowie über Tag und Ort
der Geburt einer Person; weitergehende Angaben werden in ihn nicht aufgenommen. 3.16 Zu § 16: § 16 enthält die übliche
Berlin-Klausel. 3.17 Zu § 17: Damit die in § 2 Abs, 1 Satz 3 bis
5 des Entwurfs vorgesehenen Rechtsverordnungen von den Landesregierungen
rechtzeitig erlassen werden können, sollen die Ermächtigungsvorschriften
am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Die anderen
Bestimmungen sollten möglichst nicht früher als drei Monate
danach in Kraft treten, um insbesondere den Gerichten zu ermöglichen,
sich mit den Vorschriften vertraut zu machen. 4 Schlußbemerkungen Die für die Justizhaushalte des Bundes
und der Länder entstehenden Mehraufwendungen lassen sich auch nicht
annähernd schätzen, weil nicht vorauszusehen ist, in welchem
Umfang Anträge auf Änderung der Vornamen und auf Feststellung
der Geschlechtszugehörigkeit zu erwarten sind. Es kann aber davon
ausgegangen werden, dass diese Aufwendungen in Anbetracht der geringen
Zahl der zu erwartenden Anträge unerheblich sein werden, zumal sich
die entstehenden Kosten um die von den Antragstellern zu erhebenden Gebühren
und Auslagen (s. Begründung zu § 14 des Entwurfs) vermindern. 4.2 Für die Haushalte der Gemeinden sind
für die geringfügige Mehrarbeit, die durch die Eintragung der
Änderung der Vornamen und der Geschlechtszugehörigkeit in die
von ihnen geführten Bücher und Register entstehen, nennenswerte
zusätzliche Kosten nicht zu erwarten. 4.3 Auswirkungen des Gesetzes auf das Preisgefüge,
auf das Verbraucherverhalten und auf Belange des Umweltschutzes sind nicht
gegeben. Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates 1. Zum Gesetzentwurf im ganzen Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 ist es im Interesse der Rechtssicherheit geboten, dass der Gesetzgeber die Fragen einer Geschlechtsumwandlung und deren Auswirkungen regelt. Für die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen differenzierten Lösungen fehlen jedoch ausreichende Erkenntnisse aus Untersuchungen im medizinisch-naturwissenschaftlichen Bereich sowie Zusammenstellungen über die Auswirkungen der rechtlichen Zuordnung zum Gegengeschlecht. Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass es bisher nicht gelungen ist, den Transsexualismus in einer für die Rechtsanwendung brauchbaren Weise mit hinreichender Sicherheit von anderen Erscheinungen (z. B. Homosexualität, Transvestismus) abzugrenzen. Rechtliche Schwierigkeiten treten namentlich
im Bereich des Familienrechts auf. Wie die bisher bekanntgewordenen Fälle
zeigen, ist es verhältnismäßig häufig, dass
Transsexuelle Kinder haben. § 5 Abs. 3 und 4 und § 11 des Entwurfs
regeln diese Fragen nur unvollständig; auch sind die Auswirkungen
im Adoptionsrecht nicht geprüft. Ebensowenig sind beispielsweise
Fragen geregelt, die die Ausübung bestimmter Berufe oder die Wehrpflicht
betreffen; in diesem Zusammenhang müssen insbesondere Schwierigkeiten
bewältigt werden, die sich bei der (nach ausländischen Erfahrungen
-Schweden - nicht seltenen) Frau-Mann-Transsexualität bei einer Kasernierung
sowohl für den Betroffenen als auch für Dritte ergeben können.
Weitere Probleme können bei der Unterbringung von Transsexuellen
in Krankenhäusern und besonders in Strafanstalten auftreten. Das Bundesverfassungsgericht hat bei seiner
Entscheidung vom 11.Oktober 1978 ersichtlich diese Schwierigkeiten in
seine Überlegungen einbezogen. Nach dieser Entscheidung ist eine
Lösung geboten, die den Betroffenen rechtlich dem Gegengeschlecht
zuordnet. Eine namensrechtliche Lösung, bei der nur der Vorname geändert
wird (§§ 1 bis 3 des Entwurfs), wird weder den Interessen der
Betroffenen noch denen der Allgemeinheit gerecht. Der Bundesrat empfiehlt deshalb, unter Einbeziehung der bisherigen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft einschließlich aller zugänglichen Erfahrungen aus dem Ausland eine Zusammenstellung aller Bereiche zu erarbeiten, auf die die rechtliche Zuordnung einer Person zum Gegengeschlecht Auswirkungen hat, und anhand dieser Zusammenstellung zu prüfen, welche
Rechtswirkungen besonderer Regelung bedürfen. Unbeschadet weiterer Änderungen, die
sich auf Grund dieser Empfehlung ergeben, sollte der vorliegende Entwurf
jedenfalls in folgenden Punkten geändert werden: z. Zu den Uberschriften des Gesetzentwurfs
und der Abschnitte sowie den §§ 1, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 13, 14,
15 und 17 1. In der Uberschrift des Gesetzentwurfs
sind die Worte "die Änderung der Vornamen und" zu streichen. 2.Die Uberschrift des 'ersten Abschnitts
ist wie folgt zu fassen:
3. § 1 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: "(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn 1. sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder wenn sie als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlicher Aufenthalt oder als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, 2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, 3. sie mindestens fünfundzwanzig Jahre alt ist 4. sie nicht verheiratet ist, 5. sie dauernd fortpflanzungsunfähig ist und 6. sie sich einem ihre äußeren
Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat,
durch den eine deutlich Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen
Geschlechts erreicht worden ist." 4. § 3 Abs. 2 ist zu streichen; als Folge ist auch in der Überschrift
zu § 3 das Wort " , Beteiligte" zu streichen. 5. § 4 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 3 Satz 2 ist der zweite Halbsatz wie folgt zu fassen: "in ihrem Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 vorliegen." b) Nach Absatz 3 sind folgende Absätze 3 a, 3 b und 3 c einzufügen: (3 a) In der Entscheidung sind auch die Vornamen des Antragstellers zu ändern. (3 b) Kann dem Antrag nur deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller sich einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff noch nicht unterzogen hat oder noch nicht dauernd fortpflanzungsunfähig ist, so stellt das Gericht dies vorab fest. (3 c) Ist die Entscheidung nach Absatz
3 b unanfechtbar, der die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernde
operative Eingriff durchgeführt und der Antragsteller dauernd fortpflanzungsunfähig,
so trifft das Gericht die Endentscheidung nach § 1. Dabei ist es
an seine Feststellungen in der Entscheidung nach Absatz 3 b gebunden.
Der nochmaligen Begutachtung nach Absatz 3 über das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bedarf es nicht." 6. § 5 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 sind die Worte " , durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden," durch die Worte "nach § 1" zu ersetzen; ferner sind nach dem Wort "dürfen" die Worte "die bisherige Geschlechtszugehörigkeit und" einzufügen. b) In Absatz 2 Satz 1 sind die Worte "Ehegatte, der" zu streichen; ferner sind nach dem Wort "verpflichtet," die Worte "die neue Geschlechtszugehörigkeit
und" einzufügen. c) Absatz 2 Satz 2 ist wie folgt zu fassen: "Dies gilt nicht für Kinder,
die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach §
1 angenommen hat." d) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen: "(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Geschlechtszugehörigkeit und die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren; gleiches gilt für den Eintrag einer Totgeburt." e) In Absatz 4 sind nach dem Wort "Änderung"
die Worte "der Geschlechtszugehörigkeit und" einzufügen. 3.§ 7 ist zu streichen. B Die Abschnittsüberschrift vor § 8 und die §§ 8 und 9 sind zu streichen. 9. § 10 Abs. 1 ist als § 4 a
nach § 4 einzuordnen; § 10 Abs. 2 und 3 ist zu streichen. 10. In der Überschrift vor §
13 sind die Worte "Dritter Abschnitt" durch die Worte "Zweiter
Abschnitt" zu ersetzen. 11. In § 13 (§ 14 Nr. 20 a RPf1G)
sind die Worte "und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils" und das
Komma vor den Worten "des Gesetzes" sowie die Worte "die
Änderung der Vornamen und" zu streichen. 12.§ 14 (§ 128 a Kost0) ist wie folgt zu ändern: a) In der Überschrift des § 128 a Kost0 sind die Worte "Änderung der Vornamen und" zu streichen. b) In § 128 a Abs. 1 Kost0 sind eingangs die Worte "die Änderung der Vornamen und" zu streichen. c) In § 128 a Abs. 1 Nr. 1 Kost0 sind die Buch staben a und b zu streichen. d) In § 128 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
c Kost0 sind die Worte "§ 8 oder § 9 Abs. 2" durch
die Worte "§ 1" zu ersetzen. e) In § 128 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
d Kost0 sind die Worte "§ 9 Abs. 3 in Verbindung mit" zu
streichen. f) In § 128 a Abs. 1 Nr. 2 Kost0 sind
die Worte "§ 9 Abs. 1" durch die Worte "§ 4 Abs.
3 b" zu ersetzen. 13.§ 15 Nr. 2 (§ 61 Abs. 4 PStG) ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 4 Satz 1 ist zu Beginn das Wort "Sind" durch das Wort "Ist" zu ersetzen. b) In Absatz 4 Satz 1 und 3 sind jeweils die Worte "die Änderung der Vornamen und" zu streichen. c)In Absatz 4 Satz 1 sind die Worte "die Vornamen geändert oder ist" zu streichen. d) In Absatz 4 Satz 3 sind die Worte "und § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1" zu streichen; ferner ist das Wort "bleiben"
durch das Wort "bleibt" zu ersetzen. 14. In § 17 sind die Worte "und
§ 9 Abs. 3 Satz 1, soweit er auf § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 verweist,"
zu streichen; ferner ist das Wort "treten" durch das Wort "tritt"
zu ersetzen. Begründung zu 1.bis 14. Es ist nicht sachgerecht, neben der "großen Lösung" des § 8 des Entwurfs auch eine "kleine Lösung" vorzusehen, die geringere Voraussetzungen erfordert. Eine solche Fassung des Gesetzes könnte den Eindruck erwecken, als gäbe es zwei Gruppen von Transsexuellen, solche, die eine möglichst weitgehende Anpassung an das Gegengeschlecht erstreben, und solche, die sich mit einer Änderung der Vornamen begnügen. In Wahrheit ist für alle Transsexuelle charakteristisch, dass sie - soweit dies möglich ist - eine Anpassung an das andere Geschlecht erstreben; dies gilt auch, soweit bei der Transsexualität von der Frau zum Mann nicht alle Möglichkeiten der plastischen Chirurgie ausgeschöpft werden. Dagegen besteht die Gefahr, dass bei einer kleinen Lösung, die nur geringere Voraussetzungen, insbesondere keine operativen Eingriffe, erfordert, auch Personen die durch das Gesetz eröffneten Möglichkeiten in Anspruch nehmen, die nicht zum Kreis der Transsexuellen gehören. Insbesondere besteht ferner die Gefahr, dass eine erleichterte Möglichkeit der Vornamensänderung bei Personen, bei denen eine gewisse transsexuelle Veranlagung vorhanden ist, dazu führt, dass sie voreilig den "Umstieg" zum anderen Geschlecht versuchen, obwohl andere Auswege gegeben wären. Diese Gefahr kann nach den Erfahrungen in Schweden nicht ausgeschlossen werden: Dort wird die Zahl der Personen, auf die die dortige Regelung anwendbar ist, auf sieben bis acht pro Tausend der Bevölkerung geschätzt, während für die Bundesrepublik Deutschland geschätzt wird, dass es insgesamt bis zu 5 000 Transsexuelle gibt, d. h. etwa sieben bis acht auf Einhunderttausend der Bevölkerung. Außerdem sind in den wenigen Jahren der Geltung der schwedischen Regelung dort schon mehrere Fälle bekanntgeworden, in denen eine Rückumwandlung begehrt wurde, obwohl nach bisheriger medizinischer Erkenntnis Transsexualismus irreversibel ist. Eine gesetzliche Regelung darf also nicht so gestaltet sein, dass sie transsexuelle Neigungen fördert und weitaus mehr Menschen, denen an sich auf andere Weise geholfen werden könnte, krank macht, als sie Kranken Hilfe bringen kann. Gegen die "kleine Lösung" spricht insbesondere auch die damit geschaffene und von der Begründung des Entwurfs (Nummer 2.5) ausdrücklich erwähnte Möglichkeit, schon frühzeitig in der Rolle des anderen Geschlechts aufzutreten. Dies sollte gerade verhindert werden, um eine vorzeitige Fixierung einer noch nicht ausgereiften Persönlichkeit auf den Transsexualismus nicht zu fördern. Im übrigen ergeben sich, wie schon die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, für die betroffenen Personen, soweit eine körperliche Anpassung an das Gegengeschlecht nicht vorgenommen wurde, beim Auftreten in der Rolle des Gegengeschlechts zahlreiche Schwierigkeiten und Peinlichkeiten, die vermieden werden sollten. Soweit die Beschränkung auf die "große
Lösung" zur Folge hat, dass die Möglichkeiten des
Gesetzes nur offenstehen, wenn eine Operation zur Anpassung an das Gegengeschlecht
vorgenommen wurde, ergeben sich hieraus trotzdem keine Bedenken, die aus
einem etwaigen Zwang zu einer Operation herzuleiten wären. Personen,
die eine derartige Operation nicht nur nicht dringend wünschen, sondern
sogar ablehnen, können nach bisherigen Erkenntnissen nicht als transsexuell
bezeichnet werden. Vielmehr wird von den Sachverständigen immer wieder
darauf hingewiesen, dass gerade das Unterbleiben einer derartigen
Operation zu schwerwiegenden Nachteilen für die Betroffenen (Gefahr
der Selbstverstümmelung und des Selbstmords) führe. Wenn also
der Wunsch nach einer operativen Anpassung an das Gegengeschlecht gerade
das sicherste Merkmal des Transsexualismus ist, kann eine Operation als
Voraussetzung der Zuordnung zum Gegengeschlecht kein Zwang sein, der allerdings
abgelehnt werden müßte. Es bleiben allenfalls diejenigen Fälle, in denen eine operative Angleichung an das Gegengeschlecht vom Betroffenen zwar gewünscht wird, aber deshalb nicht durchgeführt werden kann, weil sie andere gesundheitliche Gefährdungen des Betroffenen befürchten läßt. Es ist bisher nicht belegt, dass und in welcher Zahl es solche Fälle gibt. Wenn überhaupt, kommen nur wenige Personen in Betracht, bei denen ein operativer Eingriff zur Anpassung an das Gegengeschlecht kontraindiziert ist. Jedenfalls steht schon damit fest, dass die erwähnten Gefahren (Selbstverstümmelung, Selbstmord) bei diesen Personen nicht beseitigt werden können. Im übrigen kann mit Rücksicht auf die allenfalls wenigen in Betracht kommenden Fälle nicht in Kauf genommen werden, dass eine gesetzliche Regelung im Sinne der "kleinen Lösung" für zahlreiche andere Personen, wie bereits dargelegt, die Gefahr mit sich bringt, einer transsexuellen Neigung zu erliegen. In den vorstehenden Vorschlägen ist deshalb die Regelung des § 8 an die Stelle des § 1 gesetzt; die bloße Möglichkeit der Vornamensänderung entfällt damit ebenso wie die Möglichkeit der automatischen Unwirksamkeit der bloßen Vornamensänderung (§ 7). Die Vorschriften des § 9 sind, soweit erforderlich, in § 4 eingearbeitet, der im übrigen der "großen Lösung" anzupassen war. In den Uberschriften und den §§ 5, 13, 14, 15 und 17 waren Folgeänderungen vorzunehmen. Außerdem sind in dem Vorschlag folgende Änderungen gegenüber dem Entwurf vorgesehen: In dem Vorschlag wird gefordert, dass
der Antragsteller nicht (mehr) verheiratet ist, wenn er von den Möglichkeiten
des Gesetzes Gebrauch machen will. Die in § 10 Abs. 2 des Gesetzentwurfs
vorgesehene automatische Beendigung einer bestehenden Ehe durch einen
Feststellungsbeschluß nach § 1 (§ 8 des Entwurfs) ist
mit der Bedeutung der Ehe nicht zu vereinbaren. Sie kann nicht etwa mit
der Begründung gerechtfertigt werden, eine etwa bestehende Ehe des
Antragstellers müsse noch nicht zwingend zerrüttet sein. Es
widerspricht Artikel 6 GG, eine nicht zerrüttete Ehe aufzulösen.
Dem Antragsteller muß schon im Interesse des anderen Ehegatten zugemutet
werden, vor der Durchführung des auf Zuordnung zum Gegengeschlecht
gerichteten Verfahrens die Scheidung seiner Ehe durchzuführen, weil
nur so die Scheidungsfolgen im Verfahrensverbund gleichzeitig mit der
Auflösung der Ehe geregelt werden können. Außerdem wird
auf diese Weise vermieden, dass der Ehegatte an dem auf die Feststellung
der Zugehörigkeit zum Gegengeschlecht gerichteten Verfahren beteiligt
werden muß. In diesem Verfahren sollte nicht über den Bestand
der Ehe entschieden werden, wozu allein der Ehegatte sich äußern
könnte, sondern nur über die Zugehörigkeit zum anderen
Geschlecht; dies ist eine höchstpersönliche Angelegenheit des
Antragstellers, an der der mit ihm noch in einer zerrütteten Ehe
lebende Ehegatte nicht beteiligt werden sollte. § 10 Abs. 2 und §
3 Abs. 2 des Entwurfs sind deshalb zu streichen, und in § 1 Abs.
1 Nr. 4 ist als Voraussetzung der gerichtlichen Feststellung einzufügen,
dass der Antragsteller nicht (mehr) verheiratet ist. Ferner muß klargestellt werden, dass der Betroffene endgültig fortpflanzungsunfähig ist. Der Vorschlag zu § 5 ",bs. 2
Satz 2 steht unter dem Vorbehalt, dass einer Adoption keine grundsätzlichen
Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls entgegenstehen. 3. Zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen,
ob es möglich ist,. anstelle des Ausdrucks "mit hoher Wahrscheinlichkeit"
in § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine Formulierung zu finden, die noch deutlicher
macht, dass für die in diesem Zusammenhang zu erstellende Prognose
ein Wahrscheinlichkeitsgrad erforderlich ist, der vernünftige Zweifel,
die sich auf Grund des festgestellten Sachverhalts und der medizinischen
Erfahrung ergeben könnten, nicht zuläßt. 4. Zu§2 a) In § 2 Abs. 1 Satz 5 sind nach
den Worten "nach Satz 3 und 4" die Worte "durch Rechtsverordnung"
einzufügen. Begründung Notwendige Ergänzung im Hinblick auf
Artikel 80 Abs. 1 Satz 4 GG. b) In § 2 Abs. 2 ist nach Satz 1 der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgender Halbsatz anzufügen: "maßgebend ist der Zeitpunkt,
in dem der Antrag eingereicht wird." Begründung In Anlehnung an §§ 36, 43 a,
43 b FGG sollte in das Gesetz auch eine Regelung über den für
die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts maßgeblichen
Zeitpunkt aufgenommen werden. Die Bundesregierung wird gebeten, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens darauf hinzuwirken, a) dass der Kreis der Verfahrensbeteiligten und ihre Verfahrensfähigkeit abschließend geregelt werden, b) dass ein Vertreter des öffentlichen
Interesses am Verfahren beteiligt wird. Begründung Zu a) Der Entwurf enthält keine abschließende
Regelung über den Kreis der Verfahrensbeteiligten. Die Begründung
zu § 3 (unter 3.3.2) verweist dazu letztlich auf die allgemeinen
Grundsätze der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Danach ist Beteiligter,
wer durch den Ausgang des Verfahrens in seinen Rechten betroffen werden
kann. Diese Frage kann im Einzelfall von den Gerichten unterschiedlich
beantwortet werden. Das kann zu Unsicherheit über den Eintritt
der Rechtskraft und damit der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung
führen. Mit der erheblichen Bedeutung, die die Entscheidung sowohl
für den Antragsteller wie auch für Dritte hat, wäre dies
nicht zu vereinbaren. Der Kreis der Verfahrensbeteiligten sollte deshalb
im Gesetz abschließend geregelt werden. Soweit Kinder als Verfahrensbeteiligte
in Betracht kommen, wäre zu prüfen, ob der Anwendungsbereich
des § 3 Abs. 1 Satz 1 auf den Antragsteller beschränkt werden
müßte. Zu b) Da durch die gerichtliche Entscheidung
auch Interessen Dritter, insbesondere der Kinder und der Eltern des Antragstellers,
berührt werden, sollte ähnlich wie im Entmündigungsverfahren
und im Falle der Ehenichtigkeit (Staatsanwalt) ein Vertreter des öffentlichen
Interesses am Verfahren beteiligt sein. 6. Zu§4 a) § 4 Abs. 4 Satz 1 ist wie folgt zu fassen: "Gegen die Entscheidungen, durch die
einem Antrag nach § 1 stattgegeben oder eine Feststellung nach Absatz
3 b getroffen wird, findet die sofortige Beschwerde statt." Begründung Gegen Entscheidungen, durch die ein Antrag
nach § 1 (§ 8 des Entwurfs) oder auf Feststellung nach §
4 Abs. 3 b (§ 9 Abs. 1 des Entwurfs) abgelehnt wird, sollte nicht
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben sein, weil sie sonst
nach § 4 Abs. 4 Satz 2 erst mit der Rechtskraft wirksam werden. Dies
würde voraussetzen, dass alle in Betracht kommenden Beteiligten
ermittelt sind und ihnen die Entscheidung - gegebenenfalls durch öffentliche
Bekanntmachung - zugestellt worden ist. Ein derartiger Aufwand ist nicht
zu rechtfertigen, wenn der Antrag ohnehin abgelehnt werden muß.
Auch ist es nicht sachgerecht, in diesen Fällen dem Erstgericht die
Befugnis zu nehmen, einer Beschwerde abzuhelfen (vgl. § 18 Abs. 2
FGG). b) § 4 Abs. 5 ist zu streichen. Begründung Für die in dieser Vorschrift vorgesehene
öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung ist ein Bedürfnis
nicht zu erkennen. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn eine
Vielzahl von Personen in Betracht kommt, deren Rechte durch die Entscheidung
unmittelbar beeinträchtigt werden können. Auf das Verfahren
nach dem Entwurf trifft dies aber nicht zu. Selbst wenn man den Ehegatten
und die Kinder des Antragstellers im Einzelfall als möglicherweise
in ihren Rechten beeinträchtigt ansieht, vermag ihre überschaubare
Zahl eine öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
Der Umstand, dass die Ermittlung der Verfahrensbeteiligten dem Gericht
im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann, stellt keinen ausreichenden
Grund für eine öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung dar.
Auch in sonstigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die
Beteiligten regelmäßig nicht ausdrücklich bestimmt, ohne
dass das Gesetz aus diesem Grund die Möglichkeit einer öffentlichen
Bekanntmachung vorsieht (im übrigen wird auf die Stellungnahme zu
§ 3 betr. abschließende Regelung des Kreises der Verfahrensbeteiligten
verwiesen). 9. Zu§5 Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, welchen Behörden die Entscheidung über die Zuordnung einer Person zum Gegengeschlecht mitgeteilt werden muß. Mit Rücksicht auf den gerade in diesem Zusammenhang besonders zu beachtenden Persönlichkeitsschutz bestehen Bedenken, Mitteilungspflichten lediglich in Form allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu regeln, soweit nicht ausnahmsweise bereits gesetzliche Grundlagen (wie z. B. in § 20 BZRG) vorhanden sind; sie sollten in das Gesetz aufgenommen werden. b) Die Bundesregierung wird gebeten, im
weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, wem gegenüber
gemäß § 5 Abs. 1 des Entwurfs das rechtliche Interesse
an der Ausforschung "glaubhaft" zu machen ist. c) Die Bundesregierung wird gebeten, im
weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob in §
5 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs auch die Eltern und die Großeltern
des Antragstellers aufgenommen werden sollten. Begründung Das Interesse der Eltern und der Großeltern,
die neuen Vornamen und die rechtliche Zuordnung des Antragstellers zum
anderen Geschlecht nur in Ausnahmefällen angeben zu müssen,
erscheint ebenso schutzwürdig wie das vom Entwurf berücksichtigte
Interesse des Ehegatten und der Abkömmlinge. B. Zu §§ 5 und 15 a) In § 5 ist Absatz 4 zu streichen. b) In § 15 Nr. 2 ist in § 61 Abs. 4 PStG nach Satz 2 folgender Satz einzufügen: "Wird für die betroffene Person
ein eigenes Familienbuch geführt, so gilt Satz 2 mit der Maßgabe,
dass auf Antrag des früheren Ehegatten oder eines in das Familienbuch
eingetragenen Kindes ein Auszug aus dem Familienbuch erteilt werden kann;
in diesen Auszug sind Angaben über die Änderung der Vornamen
und über die Feststellung der Zugehörigkeit zu dem anderen Geschlecht
nach dem Gesetz .über die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
in besonderen Fällen nicht aufzunehmen. Begründung zu a) und b) Die vorgesehene Fassung des § 61 Abs.
4 PStG schließt die Erteilung von Urkunden aus dem Familienbuch
an den früheren Ehegatten und die Kinder des Betroffenen überhaupt
aus; § 5 Abs. 4 läuft insoweit leer. Da aber auch der frühere
Ehegatte und die Kinder ein Interesse an einer Urkunde aus dem Familienbuch
haben können - allerdings nur ohne Hinweis auf die Geschlechtsänderung
-, wird für sie die Erteilung eines Auszuges aus dem Familienbuch
vorgesehen, in den die Angaben über eine Vornamens- und Geschlechtsänderung
nach dem Transsexuellengesetz nicht aufzunehmen sind. § 5 Abs. 4
kann dann entfallen. 9. Zu §§6, 13 und 14 a) § 6 ist zu streichen. b) In § 13 (§ 14 Nr. 20 a RPf1G) sind die Worte "sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1" sowie die Worte "in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3" zu streichen. c) In § 14 sind in § 128 a Abs.
1 Nr. 1 Kost0 der Buchstabe d und vor dem Text zu Buchstabe c die Bezeichnung
"c)" zu streichen und das Komma am Ende des Textes zu Buchstabe
c durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Begründung zu a) bis c) Nach der Konzeption des Regierungsentwurfs
soll § 6 auch für die "große Lösung" gelten
(§ 9 Abs. 3 des Entwurfs). Es sollte aber in keinem Fall eine ausdrückliche
Bestimmung über die "Rückumwandlung" in das Gesetz
aufgenommen werden. Es gehört zum Begriff des Transsexualismus, dass
eine Umkehr der Entwicklung nicht möglich ist. Das Gesetz sollte
deshalb nicht ausdrücklich vorsehen, dass eine "Rückumwandlung"
möglich ist, die nur in Betracht käme, wenn zu Unrecht das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 1 (§ 8 des Entwurfs) angenommen wurde.
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung könnte den Anschein
erwecken, als seien nur geringere Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen
des § 1 (§ 8 des Entwurfs) zu stellen. Zudem könnte sie
Personen, die in Wahrheit nicht transsexuell sind, veranlassen zu versuchen,
von den Möglichkeiten des Gesetzes Gebrauch zu machen. Wenn überhaupt
ein berechtigtes Rückumwandlungsbegehren auftreten kann, kann
ihm durch die analoge Anwendung des § 1 (§ 8 des Entwurfs)
Rechnung getragen werden. 10. Zu § 11 In § 11 Satz 1 sind die Worte "Kindern
unberührt, soweit die Kinder vor Rechtskraft der Entscheidung empfangen
oder als Kind angenommen worden sind" durch die Worte "leiblichen
Kindern sowie von Kindern, die der Antragsteller vor Rechtskraft der Entscheidung
als Kind angenommen hat, unberührt" zu ersetzen. Begründung Nach bisherigen Erfahrungen ist es nicht
ausgeschlossen, dass Personen, die als fortpflanzungsunfähig
galten, noch Kinder zeugen oder empfangen können. Auch nach einer
auf Veränderung der Geschlechtsmerkmale gerichteten Operation muß
jedenfalls bei Frauen damit gerechnet werden, dass sie entgegen ärztlicher
Begutachtung noch Kinder empfangen und gebären können. Diesen
Kindern kann nicht die Möglichkeit genommen werden, ihre Abstammung
feststellen zu lassen. 11. Zu § 12 a) § 12 Abs. 1 Satz 1 ist eingangs wie folgt zu fassen: "Die Entscheidung, dass der Antragsteller
als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt.
. .". Begründung Anpassung an den sonstigen Sprachgebrauch
des Entwurfs. b) In § 12 Abs. 1 Satz 1 sind vor
dem Wort "Ansprüche" die Worte "Anwartschaften und"
einzufügen. Begründung Notwendige Klarstellung 12. Zu § 15 vor Nummer 1: Nummer 01 (§ 14 PStG) In § 15 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen: ,01. In § 14 Abs. 1 wird nach Nummer 6 folgende neue Nummer? eingefügt: "7. die Feststellung, dass ein Ehegatte als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist,". Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden Nummern
8 bis 10.' Begründung Notwendige Ergänzung des § 15. So wie der Entwurf die Eintragung eines
Vermerks über die Geschlechtsändeiung zum Geburtseintrag des
Betroffenen vorsieht (§ 30 PStG), muß das auch für das
Familienbuch (§ 14 PStG) vorgeschrieben werden. Andernfalls würde
das Familienbuch den Betroffenen weiterhin als Angehörigen des Ausgangsgeschlechts
ausweisen. 13. Zu § 15 Nr. 1 (§ 30 Abs. 1 Satz 1 PStG) Die Bundesregierung wird gebeten, im weiteren
Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens klarzustellen, dass der Standesbeamte
durch eine rechtskräftige Entscheidung über die Feststellung
der Geschlechtszugehörigkeit verpflichtet wird, die Angabe des Geschlechts
im Geburtenbuch zu ändern. Begründung Die vorgesehene Ergänzung des §
30 Abs. 1 Satz 1 PStG verpflichtet den Standesbeamten, in das Geburtenbuch
einen Randvermerk einzutragen, wenn "die Angabe des Geschlechts"
geändert wird. Gemeint ist offensichtlich eine Änderung der
ursprünglich nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG eingetragenen Geschlechtsangabe.
Da § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG das biologische Geschlecht betrifft, kommt
eine Änderung des Eintrags nur im Falle eines biologischen Geschlechtswechsels
in Betracht. Das biologische Geschlecht eines Transsexuellen ändert
sich jedoch nicht. Die Entscheidung über die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
bewirkt lediglich, dass sich die vom Gechlecht abhängigen Rechte
und Pflichten des Transsexuellen in begrenztem Umfang nach dem Gegengeschlecht
richten. Daß der Geschlechtseintrag auch in diesem Falle zu ändern
ist, bedarf ausdrücklicher Regelung. 14. Ubergangsvorschrift Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen,
ob in das Gesetz eine Bestimmung aufzunehmen ist, nach der sich die Wirkungen
der bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes gemäß § 47
PStG vorgenommenen Berichtigungen des Geburtenbuches nach dem neuen Gesetz
beurteilen und dies namentlich auch für das Offenbarungsverbot, die
personenstandsrechtliche Behandlung und das Auskunftsrecht nach §
5 gilt. Anlage 3 Gegenäußerung der Bundesregierung zur
Stellungnahme des Bundesrates Zu 1. Der Empfehlung des Bundesrates, die auf
Vorschlägen seines Rechtsausschusses und seines Ausschusses für
Innere Angelegenheiten beruht, denen sich aber sein Ausschuß für
Jugend, Familie und Gesundheit nicht angeschlossen hat, liegt die Auffassung
zugrunde, dass für die in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
vorgesehenen Lösungen ausreichende Erkenntnisse aus Untersuchungen
im medizinisch-wissenschaftlichen Bereich sowie Zusammenstellungen über
die Auswirkungen der rechtlichen Zuordnung zum Gegengeschlecht fehlen.
Der hierin enthaltene Vorwurf, der Entwurf sei nicht sorgfältig vorbereitet,
ist unbegründet. Bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs
sind die Rechtstatsachen erforscht und die medizinischen Grundtatbestände
berücksichtigt worden. So wurde u. a. eine sehr eingehende wissenschaftliche
Dokumentation der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung aus
dem Jahre 1974 herangezogen, auf die sich auch das Bundesverfassungsgericht
bei seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1978 gestützt hat. Dabei
ist auch geprüft worden, ob die darin enthaltenen Aussagen noch dem
derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entsprechen. Darüber
hinaus wurden weitere Äußerungen namhafter Wissenschaftler
eingeholt. Von den Bundesressorts ist ferner untersucht worden, auf welchen
Rechtsgebieten Regelungen bei einer Zuordnung zum Gegengeschlecht erforderlich
sind. Das Ergebnis dieser Prüfungen hat in dem vorliegenden Gesetzentwurf
seinen Niederschlag gefunden. Zu z. a) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates, die "kleine Lösung" entfallen zu lassen, nicht zu. Eine Notwendigkeit, neben der "großen Lösung" (§§ 8 ff. des Entwurfs) auch eine "kleine Lösung" vorzusehen, besteht für die noch nicht Fünfundzwanzigjährigen und für diejenigen, die sich aus medizinischen oder anderen anerkennenswerten Gründen einer Operation nicht unterziehen können oder wollen. Die zur ersten Gruppe gehörenden Personen
leiden sehr darunter, dass sie noch unter dem ihnen fremdgewordenen
Geschlecht auftreten müssen; bei ihnen ist die Gefahr der Selbstverstümmelung
oder des Selbstmordes besonders groß. Hinzu kommt, dass es
sich zumeist um noch nicht ausgereifte Persönlichkeiten handelt,
die die volle Tragweite der Konsequenzen, die mit der "großen
Lösung" verbunden sind, möglicherweise nicht übersehen.
Für sie bietet die "kleine Lösung" auch therapeutisch
gesehen eine Hilfe, die auch aus grundrechtlicher Sicht nicht verweigert
werden sollte. Für den an zweiter Stelle genannten
Personenkreis wäre ein Verzicht auf die "kleine Lösung"
gleichfalls sehr schwerwiegend. Inoperablen Personen würde jede Anpassungsmöglichkeit
genommen werden; bei verheirateten Transsexuellen würde die nach
den Erfahrungen durchaus gegebene Möglichkeit des Festhaltenwollens
an ihrer Ehe entfallen; betroffen wären auch transsexuelle Frauen,
die auf Grund der biologischen Gegebenheiten einen weniger stark ausgeprägten
Drang zur Operation haben. Die betroffenen Personen würden bei einem
Wegfall der "kleinen Lösung" zu einem entsprechenden operativen
Eingriff gezwungen werden; dies wirft aber die Frage auf, ob dann der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch eingehalten wäre. Die Gefahr eines Mißbrauchs der "kleinen
Lösung" kann nicht anerkannt werden, denn die in § 1 Abs.
1 des Entwurfs festgelegten Voraussetzungen für eine Änderung
der Vornamen sowie die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren
einschließlich der Einschaltung von Gutachtern sind eine ausreichende
Sicherung gegen leichtfertige oder mißbräuchliche Inanspruchnahme
der "kleinen Lösung". b) Zu der im Zusammenhang mit der Streichung
der "kleinen Lösung" erhobenen Forderung, der Antragsteller
dürfe nicht (mehr) verheiratet sein, wird darauf hingewiesen, dass
Transsexualismus als solcher kein Scheidungsgrund ist; vielmehr müßte
die Ehe des Transsexuellen, um geschieden werden zu können, zerrüttet
sein; diese Voraussetzung ist aber wie die Erfahrung lehrt, keineswegs
immer gegeben. In jedem Falle wäre der Transsexuelle mit dem Risiko
einer Abweisung seiner Scheidungsklage belastet und könnte so im
Ergebnis davon ausgeschlossen sein, von der "großen Lösung"
Gebrauch zu machen. Dies aber erscheint im Licht des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Oktober 1978 problematisch. Umgekehrt könnte nicht ausgeschlossen
werden, dass nach der Scheidung dem Antrag des Transsexuellen aus
anderen Gründen nicht entsprochen werden kann - ein weiteres Risiko,
das bei der in § 10 Abs. 2 des Entwurfs vorgesehenen Lösung
vermieden wird; diese Regelung, nach der die Ehe - aber auch erst dann
-aufgelöst werden muß, wenn feststeht, dass sie zwischen
zwei Menschen gleicher rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit besteht,
wird dem Wesen der Ehe am sinnvollsten gerecht. c) Dem weiteren Vorschlag des Bundesrates klarzustellen, dass der Antragsteller dauernd fortpflanzungsunfähig sein muß, wird grundsätzlich zugestimmt. Da diese Voraussetzung aber nur in den Fällen der "großen Lösung" erfüllt sein muß, müßte § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs wie folgt gefaßt werden: "3. dauernd fortpflanzungsunfähig
ist und". Zu 3. Die Bundesregierung ist der Auffassung,
dass die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 3 Satz 2 des
Entwurfs enthaltene Formulierung "mit hoher Wahrscheinlichkeit"
den Bedürfnissen der zu regelnden Materie vollauf gerecht wird. Hiervon
dürfte auch der Bundesrat selbst bei seinem Vorschlag für eine
Neufassung des § 1 Abs. 1 ausgegangen sein (vgl. Nummer 2, Unternummer
3, der Stellungnahme des Bundesrates). ' Zu 4. zu a) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag
des Bundesrates zu. zu b) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates in der Sache zu. Aus sprachlichen Gründen schlägt sie jedoch vor, § 2 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs wie folgt zu fassen: "Örtlich zuständig ist das
Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder, falls
ein solcher im Geltungsbereich dieses Gesetzes fehlt, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat; maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht
wird." Zu 5. Die Bundesregierung wird im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens prüfen, ob der Kreis der Verfahrensbeteiligten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes abschließend geregelt werden kann. Im Zusammenhang damit wird zu klären sein, ob der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 des Entwurfs auf den Antragsteller beschränkt werden sollte. Die Bundesregierung wird im Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens ferner prüfen, ob ein Vertreter des öffentlichen
Interesses eingeschaltet werden sollte und welche Stelle mit dieser Aufgabe
befaßt werden könnte. Die Staatsanwaltschaft kommt hierfür
nicht in Betracht. Alle Bestrebungen der letzten Zeit gehen dahin, die
Staatsanwaltschaft auf ihre eigentliche Aufgabe, die Strafverfolgung,
zu konzentrieren; diesen Bestrebungen würde es zuwiderlaufen, wenn
ihr eine neue Aufgabe außerhalb der Strafverfolgung zugewiesen würde. Zu 6. zu a) Dem Vorschlag des Bundesrates wird in der Sache zugestimmt. Aus systematischer Gründen wird jedoch folgende Aufgliederung auf § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 des Entwurfs vorgeschlagen: - § 4 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Gegen die Entscheidung, durch
die einem Antrag nach § 1 stattgegeben wird, findet die sofortige
Beschwerde statt. Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam." - An § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Gegen die Entscheidung findet die
sofortige Beschwerde statt." zu b) Dem Vorschlag des Bundesrates wird zugestimmt. Zu 7. zu a) Nach Auffassung der Bundesregierung ist es nicht erforderlich, in dem Entwurf zu regeln, welchen Behörden die gerichtlichen Entscheidungen über die Änderung der Vornamen und über die Zuordnung zum anderen Geschlecht mitzuteilen sind. Sie sieht keine Veranlassung, über das hinauszugehen, was für Mitteilungen in vergleichbaren Angelegenheiten gilt, z. B. in Adoptionssachen. zu b) Die Bundesregierung geht davon aus, dass
das rechtliche Interesse, das eine Offenbarung der Verhältnisse rechtfertigt,
die vor der gerichtlichen Entscheidung bestanden haben, gegenüber
den Stellen glaubhaft zu machen ist, aus deren Unterlagen die früheren
Verhältnisse ersichtlich sind, z. B. gegenüber dem Standesbeamten,
der die Entscheidung in ein Personenstandsbuch eingetragen hat. Gleiches
gilt für die Darlegung der besonderen Gründe des öffentlichen
Interesses; insoweit wird auf § 1358 BGB verwiesen, der ebenso wie
§ 5 Abs. 1 des Entwurfs keine nähere Aussage enthält. Die Bundesregierung wird im weiteren Verlauf
des Gesetzgebungsverfahrens prüfen, ob eine Erweiterung des in §
5 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs bezeichneten Personenkreises durch Einbeziehung
der Eltern und Großeltern des Antragstellers angebracht ist. Zu B. zu a) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag
des Bundesrates zu. zu b) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates grundsätzlich zu. In den nach diesem Vorschlag in §
61 Abs . 4 PStG einzufügenden neuen .Satz wäre zunächst
am Schluß die volle Bezeichnung des Transsexuellengesetzes aufzunehmen;
außerdem ist nicht auszuschließen, dass das Ergebnis
der unter 7 zu c) zugesagten Prüfung Auswirkungen auch auf diesen
neuen Satz mit sich bringen wird. Zu 9. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Sie ist der Auffassung, dass mit der
"kleinen Lösung" und insbesondere im Hinblick auf die in
§ i des Entwurfs enthaltene Vorschrift über das Unwirksamwerden
gerichtlicher Entscheidungen auch die Möglichkeit beibehalten werden
soll, dass der Antragsteller von sich aus die Aufhebung einer gerichtlichen
Entscheidung herbeiführt. Die vom Bundesrat in der Begründung
zu seinem Vorschlag geäußerten Befürchtungen werden von
der Bundesregierung nicht geteilt. Zu 10. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates grundsätzlich zu. Der Begriff der "leiblichen Kinder" sollte mit Rücksicht auf die Grundsätze des Adoptionsgesetzes jedoch vermieden werden. § 11 Satz 1 des Entwurfs wäre daher nach dem Wort "unberührt" wie folgt zu fassen: ", bei angenommenen Kindern jedoch nur, .soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind." Angenommene Kinder sollen zwar grundsätzlich
nicht anders als leibliche Kinder behandelt werden. Das Bedürfnis
für einen Rückgriff auf die vor Rechtskraft der Entscheidung
bestehende Geschlechtszugehörigkeit des Antragstellers trifft jedoch
nur bei leiblicher Abstammung zu. Zu 11. zu a) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag
des Bundesrates zu. zu b) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Auch für den Bereich der Renten und
der ihnen vergleichbaren wiederkehrenden Leistungen soll das Prinzip des
§ 10 Abs. 1 des Entwurfs möglichst weitgehend' aufrechterhalten
bleiben. Eine Durchbrechung ist grundsätzlich nur für bestehende
Ansprüche gerechtfertigt, um einen Fortfall oder eine Neufestsetzung
laufender Leistungen nur infolge der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit zu vermeiden. Die Einbeziehung von Anwartschaften würde zu dem nicht gewollten Ergebnis führen, dass für alle Betroffenen entgegen dem Grundsatz des § 10 Abs. 1 des Entwurfs die frühere Geschlechtszugehörigkeit bei Eintritt eines Versicherungs- oder Versorgungsfalles fortwirkt. Es soll aber gerade nicht der Fall eintreten,
dass zum Beispiel bei einer Änderung der Geschlechtszugehörigkeit
vom weiblichen zum männlichen Geschlecht nach vollendetem 60. Lebensjahr
aus einer Anwartschaft ein Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld für
weibliche Versicherte (§ 1248 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung)
erhoben werden kann. Zu 12. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Sie hält die vorgeschlagene Ergänzung des § 14 Abs. 1 PStG nicht für erforderlich, weil das Familienbuch - anders als das Geburtenbuch - keine unmittelbaren Angaben über das Geschlecht der in ihm eingetragenen Personen enthält. Wird bei einem Transsexuellen, für dessen Ehe ein Familienbuch geführt wird, festgestellt, dass er als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so ist in dem Familienbuch je ein Vermerk über - die Auflösung der Ehe in Spalte 8 des Familienbuches auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 2 PStG und - die Änderung der Vornamen in Spalte 10 des Familienbuches auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 7 PStG einzutragen; dabei ist jeweils die auf
Grund des Transsexuellengesetzes ergangene gerichtliche Entscheidung anzugeben.
Durch diese Vermerke wird sowohl für den Standesbeamten, der das
Familienbuch führt, als auch für den Standesbeamten, dem eine
beglaubigte Abschrift dieses Familienbuches vorgelegt wird, erkennbar,
dass sich bei dem Betroffenen die Geschlechtszugehörigkeit geändert
hat. Zu 13. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass es der vom Bundesrat gewünschten Klarstellung nicht bedarf. Sie weist hierzu auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 hin, nach dem die Angabe des Geschlechts eines Transsexuellen im Geburtenbuch zu berichtigen ist, wenn es sich nach den medizinischen Erkenntnissen um einen irreversiblen Fall von Transsexualismus handelt und eine geschlechtsanpassende Operation durchgeführt worden ist. Das biologische Geschlecht, auf das der Bundesrat in der Begründung zu seinem Vorschlag abgestellt hat, ist in diesem Zusammenhang nicht angesprochen worden. Hingegen hat das Bundesverfassungsgericht weiter ausgeführt, dass es dem
Gesetzgeber freistehe, "durch eine Ergänzung des §30 PStG,
wie sie der Entwurf vorsieht, eine gesetzliche Grundlage für die
Berichtigung des Eintrags der Geschlechtszugehörigkeit Transsexueller
im Geburtenbuch zu schaffen". Es kann daher kein Zweifel bestehen,
dass der Standesbeamte nach dem Inkrafttreten des Transsexuellengesetzes
auf Grund des geänderten § 30 PStG verpflichtet ist, bei Vorliegen
einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die Angabe des Geschlechts
in gleicher Weise zu ändern, wie er dies derzeit auf Grund der vom
Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Auslegung des § 47 PStG bei
Vorliegen einer gerichtlichen Berichtigungsanordnung zu tun hat. Zu 14. Die Bundesregierung hat die vom Bundesrat
angeregte Prüfung vorgenommen. Sie spricht sich für - die Änderung der Uberschrift des
Vierten Abschnitts des Entwurfs in "Übergangs- und Schlußvorschriften"
und - die Einfügung eines neuen § 16 mit folgendem Wortlaut in den Entwurf aus: Ist in der Zeit vom 24. November 1978 bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gerichtlich festgestellt worden, dass
eine Person künftig als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen
ist, so gelten auch für diese Person § 10 Abs. 1 und 3, §§
11 und 12 dieses Gesetzes sowie § 61 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes
in der Fassung des § 15 Nr. 2 dieses Gesetzes." Die bisherigen §§ 16 und 17 des Entwurfs werden alsdann zu §§ 17 und 18.
Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerel, 5300 Bonn Alleinvertrieb: Verlag Dr. Hans Heger,
Postfach 20 OB 21, Herderstraße 56, 5300 Bonn 2, Telefon (0 22 21)
36 35 51 Deutscher Bundestag - B. Wahlperiode Drucksache 8/2947 |
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