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Die sogenannten Standards of Care |
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Da auf diese SoCs von 1997 häufig hingewiesen wird, insbesondere
wenn Leistungen durch die Krankenversicherungen abgelehnt werden, stellen
wir diese hier zur Verfügung. Diese besitzen keinerlei bindenden oder offiziellen Status, und dass sich daran gehalten wird, entweder bei dem medizinischen Behandlungen oder bei Gericht, kann nicht und von keinem verlangt werden. Ganz im Gegenteil kann man gegen die Anwendung dieser Standards im Einzelfalle gerichtlich vorgehen, sowohl bei den TSG-Verfahren als auch bei den Krankenkassen. Allerdings ist dies ein nicht ganz ungefährliches Vorgehen, wenn man die Mienen nicht genau kennt. Wer also aufgrund dieser "Standards" Ärger bekommt, sollte sich umgehend mit der dgti, uns, oder einem Anwalt in Verbindung setzen. Es gab in 2001 einen offiziellen Brief aus dem Bayerischen Gesundheitsministerium, in dem bestätigt wurde, dass die SoCs in Bayern den Status eines Gesetzes haben. Der Vorgesetzte des Verfassers dieses Briefes hat sich bereits entschuldigt und bestätigt, dass da ein Mitarbeiter ein bischen übereifrig war, und dass das selbstverständlich nicht stimmt. Und wir dachten schon, wir hätten da eine Grundgesetzänderung verpasst, in der selbsternannte "Experten"gruppen plötzlich Teil der Judikative sind. Da können wir ja wieder beruhigt schlafen. Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung, der Akademie für Sexualmedizin und der Gesellschaft für Sexualwissenschaft Seit 1980 gibt es in der Bundesrepublik Deutschland das Transsexuellengesetz (TSG), das die juristischen Voraussetzungen der Vornamens- und Personenstandsänderung regelt. Es existieren jedoch bislang keine verbindlichen Richtlinien für die Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen. Die 1979 erstmals vorgelegten und seitdem mehrfach überarbeiteten "Standards of Care" der Harry Benjamin International Gender Dysphoria Association sind auf deutsche Verhältnisse nur begrenzt anwendbar. Deshalb wurden die folgenden "Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen" von einer von der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung einberufenen Expertenkommission unter der Leitung von Sophinette Becker erarbeitet. Inhalte 1) Einleitung 1) Einleitung Transsexualität ist durch die dauerhafte innere Gewißheit, sich dem anderen Geschlecht zugehörig zu fühlen, gekennzeichnet. Dazu gehören die Ablehnung der körperlichen Merkmale des angeborenen Geschlechts und der mit dem biologischen Geschlecht verbundenen Rollenerwartungen sowie der Wunsch, durch hormonelle und chirurgische Maßnahmen soweit als möglich die körperliche Erscheinungsform des Identitätsgeschlechts anzunehmen und sozial und juristisch anerkannt im gewünschten Geschlecht zu leben. Nach den heute gültigen diagnostischen Klassifikationsschemata wird die Transsexualität als eine besondere Form der Geschlechtsidentitätsstörungen angesehen. Ursachen und Verlaufsbedingungen von Störungen der Geschlechtsidentität sind noch weitgehend ungeklärt und Gegenstand verschiedenartiger theoretischer Ansätze. Ein persistierendes transsexuelles Begehren ist das Resultat sequentieller, in verschiedenen Abschnitten der psychosexuellen Entwicklung gelegener, eventuell kumulativ wirksam werdender Einflußfaktoren. Dementsprechend können unterschiedliche Entwicklungswege zur Ausprägung des transsexuellen Wunsches führen. Wegen der weitreichenden und irreversiblen Folgen hormoneller und/oder chirurgischer Transformationsmaßnahmen besteht im Interesse der Patienten die Notwendigkeit einer sorgfältigen Diagnostik und Differentialdiagnostik. Die Heftigkeit des Geschlechtsumwandlungswunsches und die Selbstdiagnose allein können nicht als zuverlässige Indikatoren für das Vorliegen einer Transsexualität gewertet werden. Eine zuverlässige Beurteilung ist nur im Rahmen eines längerfristigen diagnostisch-therapeutischen Prozesses möglich. Wesentlicher Teil dieses Prozesses ist der sogenannte Alltagstest, in dem der Patient () kontinuierlich und in allen sozialen Bereichen im gewünschten Geschlecht lebt, um die notwendigen Erfahrungen zu machen. Behandlungskonzepte müssen der individuellen Entwicklung des jeweiligen Patienten gerecht werden, wobei die scheinbare Alternative körperliche Behandlungsmaßnahmen versus psychotherapeutische Behandlung zugunsten eines integrativen Ansatzes überwunden werden sollte. Der Patient wird darüber informiert, dass er die Modalitäten der Kostenübernahme (Psychotherapie, organmedizinische Behandlungen, Gutachten) klären muß. Die folgenden Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen sind Mindestanforderungen. Abweichungen von diesen Standards sind in der Patientenakte schriftlich zu begründen.
Bei der Interpretation der Angaben des Patienten ist zu beachten, dass das Anstreben einer "Geschlechtsumwandlung" eine Lösungsschablone für verschiedenartige Probleme der Identität und/oder Geschlechtsidentität sein kann. Ergibt der diagnostische Prozeß, dass die Diagnose Transsexualität im Sinne der Standards nicht vorliegt, sind die "Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen" nicht anwendbar. a) Standards der Diagnostik Für die Diagnose der Transsexualität müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Diese Kriterien entsprechen weitestgehend jenen, die in den international gebräuchlichen Klassifikationssystemen der Krankheiten (DSM-IV, ICD-10) genannt werden. Im Unterschied zu diesen Klassifikationssystemen wird jedoch ein intersexuelles Syndrom nicht zwingend als Ausschlußkriterium betrachtet. Allerdings sollte in derartigen Fällen geprüft werden, ob anstelle des Transsexuellengesetzes (TSG) die Regelung des § 47 Personenstandsgesetz ("Irrtümliche Geschlechtsfeststellung zum Zeitpunkt der Geburt") anzuwenden ist. Die genannten Kriterien verlangen folgende diagnostische Maßnahmen:
Die klinisch-psychiatrische/psychologische Diagnostik soll breit angelegt sein. Untersucht und beurteilt werden sollen:
b) Standards der Differentialdiagnostik Im Bereich der Geschlechtsidentitätsstörungen besteht eine ausgeprägte Vielfalt an Verlaufsformen, Persönlichkeitsstrukturen, assoziierten psychosozialen Merkmalen und sexuellen Partnerpräferenzen, die eine präzise Differentialdiagnostik erforderlich machen. Folgende Differentialdiagnosen sind zu beachten:
3) Standards der Psychotherapie / psychotherapeutischen Begleitung Die psychotherapeutische Begleitung hat in Verbindung mit dem Alltagstest zentrale Bedeutung in der Behandlung transsexueller Patienten und muß in jedem Fall vor der Einleitung somatischer Therapiemaßnahmen stehen. Die Psychotherapie ist neutral gegenüber dem transsexuellen Wunsch. Sie hat weder das Ziel, dieses Bedürfnis zu forcieren noch es aufzulösen (auch wenn es zu einer Auflösung des transsexuellen Wunsches kommen kann). Darüber hinaus soll sie dazu dienen, die Diagnose Transsexualität zu sichern. Zusammen mit dem Alltagstest soll die Psychotherapie dem Betroffenen dazu verhelfen, die adäquate individuelle Lösung für sein spezifisches Identitätsproblem zu finden. Sie soll eine Bearbeitung relevanter psychischer Probleme des Patienten ermöglichen. Bezüglich des transsexuellen Wunsches müssen vor der Einleitung organmedizinischer Maßnahmen zumindest folgende Kriterien gegeben sein:
a) Qualifikation des Therapeuten Der Therapeut muß psychodiagnostische, psychopathologische und psychotherapeutische Kompetenzen durch eine entsprechende Ausbildung erworben haben und mit den Problemen der Transsexualität auf dem aktuellen Kenntnisstand vertraut sein. b) Frequenz und Dauer der Psychotherapie Frequenz und Dauer der Psychotherapie sollen Patient und Therapeut gemeinsam bestimmen. Der Therapeut muß dabei die Möglichkeit haben, den Patienten so gut kennenzulernen, dass er das Vorliegen der drei genannten Kriterien beurteilen kann. Ist eine Indikation zur Transformationsoperation gegeben, so soll die Psychotherapie bis zur Operation fortgesetzt werden. Nach einer Operation wird dem Patienten eine psychotherapeutische Weiterbetreuung empfohlen. c) Psychotherapie und Indikation / Begutachtung Der Psychotherapeut kann sich sowohl an der Indikationsstellung zur Hormonbehandlung und zur Transformationsoperation als auch an der Begutachtung im Rahmen des TSG beteiligen. Er kann dies aber auch aus therapieimmanenten Gründen ablehnen. Dies soll zu Beginn der Behandlung mit dem Patienten geklärt werden. In dem Fall, in dem der Psychotherapeut die Indikationsstellung und/oder Begutachtung nicht übernimmt, müssen diese durch einen anderen Arzt/Psychologen entsprechend den Standards erfolgen. Der Begriff "Therapeut" bezieht sich im folgenden auf beide Möglichkeiten der Indikationsstellung. 4) Standards der Indikationsstellung zur somatischen Behandlung a) Indikation zur Hormonbehandlung Vor der Indikation zur hormonellen Behandlung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Sind die Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Indikation in Form einer schriftlichen Stellungnahme. b) Indikation zur Transformationsoperation Vor der Indikationsstellung müssen neben der Überprüfung der Diagnose und des Vorliegens der unter 3. (Standards der Psychotherapie/psychotherapeutischen Begleitung) genannten Kriterien folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Erfolgt die Indikationsstellung zur Transformationsoperation nicht durch den Psychotherapeuten, so überzeugt sich der in diesen Fällen hinzugezogene Therapeut/Gutachter, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Psychotherapie stattgefunden hat. Die Indikationsstellung zu einer Transformationsoperation muß in Form einer gutachterlichen Stellungnahme durch einen qualifizierten Therapeuten erfolgen. Diese muß folgende Punkte beinhalten:
5) Standards der somatischen Behandlung Hormonbehandlung und Transformationsoperation vor dem vollendeten 18. Lebensjahr sind nur in Ausnahmefällen indiziert und bedürfen einer besonderen Begründung. a) Standards der Hormonbehandlung
Der Patient muß über die Folgen der hormonellen Substitution
aufgeklärt werden. Er muß ferner darüber informiert werden,
dass die hormonelle Behandlung lebenslang erfolgen soll, da sonst
Schäden infolge eines hormonellen Defizits auftreten können.
b) Standards der Transformationsoperation b.1) Voraussetzungen der Operation
b.2) Empfehlungen für die Frau-zu-Mann-Transformationsoperationen Die Ziele der Operationen bei Frau-zu-Mann-Transsexuellen sind unterschiedlich:
b.3) Empfehlungen für die Mann-zu-Frau-Transformationsoperation Die Ziele der Operation bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen sind die Amputation des Penisschafts und der Hoden und die Bildung von Vulva, Klitoris und Vagina. Anders als bei Frau-zu-Mann-Transsexuellen kann für die Transformationsoperation eine Standardmethode empfohlen werden:
Andere operative Eingriffe (z. B. Nasenplastiken, Facelifting, Stimmbandverkürzung) werden nach der Transformationsoperation immer wieder angestrebt, gelten jedoch nicht als Standard. 6) Standards der Begutachtung nach dem Transsexuellengesetz Die Gutachten zur Vornamensänderung und zur Personenstandsänderung müssen nach den Bestimmungen des TSG erstellt werden. Der Gutachter muß wissen, dass die Begutachtung zur Vornamensänderung (§ 1) bei weitem konsequenzenreicher ist (Mißbrauch zur Operationserlangung) als die Begutachtung zur Personenstandsänderung (§ 8) nach erfolgter Transformationsoperation. a) Begutachtung nach § 1 Transsexuellengesetz Das Ziel der Begutachtung ist es, die Entwicklung der Geschichte der Geschlechtsidentität und ihrer Störung (unter Vergegenwärtigung der Besonderheiten von Mann-zu-Frau- und Frau-zu-Mann-Transsexuellen) im psychosozialen Umfeld mit seinen jeweiligen Einflußfaktoren in den aufeinanderfolgenden Lebensphasen nachzuzeichnen. Der Gutachter soll sich, wenn erforderlich, zusätzliche Informationen beschaffen, unter denen Angaben wichtiger Bezugspersonen (Fremdanamnese) und psychologisch-medizinische Befunde besondere Bedeutung haben. Das Gutachten muß sich an den Standards der Diagnostik und Differentialdiagnostik (siehe 2.1. und 2.2) orientieren und diese ausführlich zur Darstellung bringen. Die Beurteilung soll wissenschaftlich begründet sein und eine kritische informationsverarbeitende Diskussion einschließen. Eine Zusammenfassung des Probanden- bzw. des Patientenberichts über subjektives Empfinden oder die Wiedergabe der Selbstinterpretation seines Lebenslaufes allein ist keine gutachterliche Urteilsbildung. Ebenso wichtig wie die Einfühlung in die Subjektivität der transsexuellen Überzeugung ist die kritische Aufmerksamkeit für objektivierbare Aspekte des Verhaltens. Das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornamensänderung muß aus der Beurteilung schlüssig hervorgehen. Die im TSG genannten Voraussetzungen sind folgendermaßen zu interpretieren:
Wenn die Begutachtung zu dem Ergebnis führt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, soll dies benannt und ggfs. eine Nachbegutachtung vorgeschlagen werden. Die gutachterliche Empfehlung, dem Antrag auf Vornamensänderung gemäß § 1 TSG zu entsprechen, ist keine Indikation für eine somatische Behandlung. Dies soll in der Beurteilung klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Allerdings eröffnet § 4 TSG die Möglichkeit, im Rahmen prognostischer Erwägungen zur Indikation bzw. Kontraindikation somatischer Behandlungen Stellung zu nehmen. b) Begutachtung nach § 8 Transsexuellengesetz Bei der Begutachtung zur Personenstandsänderung im Sinne des § 8 TSG ist zu klären, ob die Kriterien nach § 1 vorliegen (siehe 6.1 Begutachtung nach § 1 TSG), eine dauerhafte Unfruchtbarkeit gegeben und "eine deutliche Annäherung an das körperliche Erscheinungsbild des anderen Geschlechts" erzielt worden ist. Die Erfüllung der letztgenannten Voraussetzung richtet sich nach dem Stand des medizinischen Wissens (siehe 5.2 Standards der Transformationsoperation) und der Rechtsprechung. Referenzen Für die redaktionelle Unterstützung bei der Erarbeitung dieser Standards danken die Autoren Bärbel Kischlat- Schwalm. Anschrift der Autoren: Dipl.-Psych. Sophinette Becker, Klinikum der J. W. Goethe-Universität
Frankfurt am Main, Institut für Priv.-Doz. Dr. med. Hartmut A. G. Bosinski, Klinikum der Christian-Albrechts-Universität
Kiel, Priv.-Doz. Dr. phil. Ulrich Clement, Institut für systemische Forschung, Kußmaulstr. 10, 69120 Heidelberg Prof. Dr. med. Wolf Eicher, Diakonissenkrankenhaus, Frauenklinik, Speyerer Str. 91 - 93, 68163 Mannheim Dr. med. Thomas M. Goerlich, Universität Leipzig, Klinik für
Anästhesiologie und Intensivtherapie, Liebigstr. Prof. Dr. rer. biol. hum. Uwe Hartmann, Medizinische Hochschule Hannover,
Arbeitsbereich Klinische Prof. Dr. med. Götz Kockott, Klinikum rechts der Isar, Psychiatrische
Klinik und Poliklinik der Technischen Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. Dieter Langer, Medizinische Hochschule Hannover,
Zentrum für Psychologische Dr. med. Wilhelm F. Preuss, Universitätskrankenhaus Hamburg-Eppendorf,
Abteilung für Sexualforschung, Prof. Dr. phil. Gunter Schmidt, Universitätskrankenhaus Hamburg-Eppendorf,
Abteilung für Sexualforschung, Prof. Dr. med. Alfred Springer, Ludwig-Boltzmann-Institut, Salztorgasse 6/5/8, A - 1010 Wien Prof. Dr. med. Dr. jur. Reinhard Wille, Klinikum der Christian-Albrechts-Universität
Kiel, Sexualmedizinische () Mit "der Patient" ("der Therapeut", "der Gutachter") ist hier und im folgenden stets auch "die Patientin" ("die Therapeutin", "die Gutachterin") gemeint. Der Einfachheit halber wird jedoch durchgehend das männliche Personalpronomen verwendet.
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