|
|
Gutachten |
||||||||||||||||
|
Zunächst einmal: Gutachten gibt es nur für die Gerichtsverfahren nach TSG. Es wird auch bei den Krankenkassen häufig von Gutachten gesprochen, aber da heißen die korrekt medizinische Stellungnahmen und müssen andere Inhalte haben. Dazu mehr auf der Seite Umgang mit Krankenkassen. Es kann natürlich sein, dass, da beide manchmal von den selben Ärzten erstellt werden, ein Dokument so geschrieben wird, dass es als Gutachten für das Gericht und als medizinische Stellungnahme für die Krankenkasse taugt. Dann hat es aber eben eine Doppelfunktion und enthält mehr und andere Sachen, als jeweils die beiden einzelnen Papiere. Gleichfalls dürfen eigentlich reine Gerichtsgutachten nicht für die Kostenübernahmeverfahren eingefordert werden. Ob jemand ein Verfahren nach TSG (egal ob Namens- oder Personenstandsänderung) angeworfen oder abgeschlossen hat, ist für die Kostenübernahme absolut bedeutungslos. Leider hat sich das noch nicht bei allen Kassen herumgesprochen. Wenn eine Kasse natürlich freiwillig eine Kostenübernahme aufgrund eines Gerichtsgutachtens macht, soll man sie nicht dran hindern. Ein Gutachten soll lediglich 3 Fragen beantworten:
Bei der Personenstandsänderung kommen noch die Fragen, ob man:
Das geht für die Namensänderung unter Umständen auch auf einer halben Seite Text - das ist schon akzeptiert worden. Allerdings eher selten. Die Probleme, die sich in der Praxis ergeben, sind im zweiten Teil des Positionspapiers zum TSG aufgeführt. Die Frage ist jetzt, wie geht man mit diesen Problemen um. Die Rechtslage ist hackelig - Gutachten sind eines der größten Probleme (bei fast allen Verfahren) vor Gericht. Allerdings machen normalerweise die Prozessgegner die Probleme, und nicht, wie in unseren Fällen, die Richter. Eigentlich sind die Anfragen an die Gutachter klar, und eigentlich ist auch klar, wer als Gutachter bestellt werden kann - nämlich Sachverständige [...], die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Leider sehen das viele Gerichte etwas anders - die Fragen müssen nicht nur beantwortet werden, sondern auch begründet - und das teilweise auf nicht unter 30 Seiten -, wobei seitenlange Ausführungen über das Sexualleben des Opfers, pardon, Antragsstellers, anscheinend eine besonders gute Begründung darstellen; und wer sich mit dem Thema auskennt, bestimmen die Gerichte. Will man also nicht - was durchaus geht - sich mit den Gerichten um Gutachter und Inhalt der Gutachten streiten, bleibt einem nur die Anpassungstaktik. Dazu informiert man sich erst mal über die Gutachter, die man vermutlich serviert bekommt. Dafür ist eine regionale SHG unvermeidlich - egal was man sonst davon hält. Dort wird man erst mal über die größten Macken der Gutachter aufgeklärt. Dann muß man sich überlegen, wie weit man bereit ist zu gehen, sprich, sich den Erwartungen der Gutachter - wenigstens für die Dauer der Gespräche - anzupassen. Dabei gibt es massive regionale Unterschiede und auch massive Unterschiede
von Gutachter zu Gutachter. Während es die besseren interessiert,
ob man ein stimmiges Bild abgibt, und ob es keinen Anlaß gibt, zu
zweifeln, dass tatsächlich Trans* die Ursache für den Umstigeswunsch
sind (und nicht beispielsweise Schizophrenie), haben die schlechteren
eine Liste, die sie abhaken. Und das sind teilweise merkwürdige Listen.
Die Frage, die sich ergibt, wenn die Gutachten auf einen zukommen, und man mit einem solchen Anhacker konfrontiert wird, ist, ob man sich entsprechend verbiegt, um den Gutachter zufriedenzustellen (mit anderen Worten, diesen anlügt) oder ob man drauf besteht, so begutachtet zu werden, wie man ist. Beides hat seine Vor- und Nachteile. |
|||||||||||||||
|
||||||||||||||||